Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Kapitalrentensteuer zukommt, haben, wenn sie außer der Kapitalrente aus anderen Erwerbs 
quellen entweder kein oder nur ein geringfügiges Einkommen beziehen, lediglich die Hälfte 
der in Art. 2 bestimmten Steuersätze zu entrichten. 
Bei Stenerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 3 000 X und deren 
Gesammteinkommen einschließlich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahres- 
betrag von 5 000 1 nicht übersteigt, sind — unbeschadet der sonst vorgesehenen weiter- 
gehenden Stenerbefreiungen — besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende 
Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß denselben eine Ermäßigung der Kapitalrenten= 
stener auf den nächst niederen der in Art. 2 bestimmten Steuersätze und, soferne deren 
Jahresreute mit dem niedersten Prozentsatze zu besteuern ist, gänzliche Steuerbefreiung ge- 
währt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche 
Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum Unter- 
halt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle. 
Artikel 6. 
An der stenerbaren Kapitalrente dürfen die von dem Steuerpflichtigen erweielich zu 
zahlenden Passivkapitalzinsen oder Passivrenten der in Art. 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten 
Art und die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere Titel nachweislich auf- 
erlegten privatrechtlichen Lasten in ihrem jährlichen Geldbetrage in Abzug gebracht werden. 
Der Nachweis ist durch Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechtsgeschäftes, dann 
der Person, des Standes und Wohnortes des Gläubigers oder Empfängers, endlich des 
auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins= oder Rentenbetrages anzutreten. 
Schuldzinsen, welche gemäß Art. 8 des Einkommenstenergesetzes an dem daselbst be- 
zeichneten Einkommen oder gemäß Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 lir. k des Gewerbsteuergesetzes 
an dem Ertrage eines Gewerbes zum Abzuge zu gelangen haben, dürfen an der steuerbaren 
Kapitalrente nicht in Abzug gebracht werden. 
Lasten, die in freiwilligen Zuwendungen des Stenerpflichtigen bestehen und bei 
Stiftungen zu den Ansgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht in Abzug gebracht werden. 
Artikel 7. 
Zur Entrichtung der Stener ist gegenüber der Finanzbehörde derjenige verpflichtet, 
welcher sich im thatsächlichen Genusse der treffenden Rente befindet. 
Artikel 8. 
Behufs der Stenerveranlagung sind der Kapitalrente des Haushaltungsvorstandes die 
allenfalls ausgeschiedenen Kapitalrenten der Ehefrau desselben und der in seinem Unterhalte 
befindlichen Kinder zuzurechnen.
	        
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