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Kapitalrentensteuer zukommt, haben, wenn sie außer der Kapitalrente aus anderen Erwerbs
quellen entweder kein oder nur ein geringfügiges Einkommen beziehen, lediglich die Hälfte
der in Art. 2 bestimmten Steuersätze zu entrichten.
Bei Stenerpflichtigen, deren Kapitalrente den Jahresbetrag von 3 000 X und deren
Gesammteinkommen einschließlich der aus anderen Quellen herrührenden Einkünfte den Jahres-
betrag von 5 000 1 nicht übersteigt, sind — unbeschadet der sonst vorgesehenen weiter-
gehenden Stenerbefreiungen — besondere, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende
Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß denselben eine Ermäßigung der Kapitalrenten=
stener auf den nächst niederen der in Art. 2 bestimmten Steuersätze und, soferne deren
Jahresreute mit dem niedersten Prozentsatze zu besteuern ist, gänzliche Steuerbefreiung ge-
währt wird. Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich in Betracht: außergewöhnliche
Belastung durch Unterhalt und Erziehung der Kinder oder durch Verpflichtung zum Unter-
halt mittelloser Angehöriger, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle.
Artikel 6.
An der stenerbaren Kapitalrente dürfen die von dem Steuerpflichtigen erweielich zu
zahlenden Passivkapitalzinsen oder Passivrenten der in Art. 1 Abs. 1 lit. a bezeichneten
Art und die einem steuerbaren Kapitalrentenbezuge durch besondere Titel nachweislich auf-
erlegten privatrechtlichen Lasten in ihrem jährlichen Geldbetrage in Abzug gebracht werden.
Der Nachweis ist durch Bezeichnung des den Abzug bedingenden Rechtsgeschäftes, dann
der Person, des Standes und Wohnortes des Gläubigers oder Empfängers, endlich des
auf jeden Gläubiger oder Empfänger treffenden Zins= oder Rentenbetrages anzutreten.
Schuldzinsen, welche gemäß Art. 8 des Einkommenstenergesetzes an dem daselbst be-
zeichneten Einkommen oder gemäß Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 lir. k des Gewerbsteuergesetzes
an dem Ertrage eines Gewerbes zum Abzuge zu gelangen haben, dürfen an der steuerbaren
Kapitalrente nicht in Abzug gebracht werden.
Lasten, die in freiwilligen Zuwendungen des Stenerpflichtigen bestehen und bei
Stiftungen zu den Ansgaben für Stiftungszwecke gehören, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
Artikel 7.
Zur Entrichtung der Stener ist gegenüber der Finanzbehörde derjenige verpflichtet,
welcher sich im thatsächlichen Genusse der treffenden Rente befindet.
Artikel 8.
Behufs der Stenerveranlagung sind der Kapitalrente des Haushaltungsvorstandes die
allenfalls ausgeschiedenen Kapitalrenten der Ehefrau desselben und der in seinem Unterhalte
befindlichen Kinder zuzurechnen.