Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Selbständig sind zu veranlagen: 
1) Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben, 
2) Ehefrauen mit den Kapitalrenten aus dem Vorbehaltsgute, ferner im elterlichen 
Unterhalte stehende Kinder, wenn sie eine der Verfügung des Haushaltungsvor- 
standes nicht unterliegende Kapitalrente beziehen. 
Die gleichen Grundsätze gelten in Ansehung zulässiger Abzüge an der steuerbaren 
Kapitalrente, sowie bei Anwendung der Bestimmungen unter Art. 4 Ziff. 10 und Art. 5 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
Artikel 9. 
Ungetheilter Nachlaß unterliegt, soferne nicht schon die Stenerpflicht des Erblassers 
für das treffende Steuerziel feststeht und auch ein Rechtsnachfolger in den Bezug des Nach- 
lasses noch nicht eingetreten ist, selbständig der Kapitalrentensteuer. 
Artikel 10. 
Bayerische Staatsangehörige, welche außerhalb Bayerns in einem Deutschen Bundes- 
staate ihren Wohnsitz haben oder dortselbst sich aufhalten, ingleichen Personen, welche einem 
anderen Deutschen Bundesstaate angehören, in Bayern aber ihren Wohnsitz haben oder sich 
daselbst aufhalten, sind der Kapitalrentensteuer insoweit unterworfen, als dieß nach dem 
Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zulässig ist. 
Bayerische Staatsangehörige, welche ohne einen Wohnsitz in Bayern zu haben, sich 
dauernd im Auslande aufhalten, dann Ausländer, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben 
oder sich länger als ein Jahr daselbst aufhalten, unterliegen der Kapitalrentensteuer mit 
jenen Kapitalrenten, welche sie aus oder nach Bayern beziehen. 
Die Staatsregierung ist befugt, Ausländern, welche von den veranlagten Kapitalrenten 
Steuer in ihrem Heimathstaate zu entrichten haben, den Abzug des entrichteten Steuer- 
betrages an der bayerischen Kapitalrentensteuer ganz oder theilweise zu gestatten. 
Artikel 11. 
Für nichtbayerische Reichsangehörige, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich 
daselbst länger als ein Jahr aufhalten, ist die Kapitalrentensteuer, wenn solche nach den 
reichsgesetzlichen Bestimmungen wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zur Staatsßkasse 
nicht erhoben wird, in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes und unbeschadet der in Art. 4 
desselben bestimmten Ausnahmen zu veranlagen und vormerkungsweise in Berechnung zu 
bringen. 
Die in vorstehender Weise berechnete Steuer bildet den Maßstab für die Erfüllung 
der Umlagenpflicht.
	        
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