Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 16 des Einkommensteuergesetzes findet auch auf die Kapitalrentensteuer sinn. 
gemäße Anwendung. 
Artikel 12. 
Steuerpflichtig ist Jeder am Orte seines Wohnsitzes oder in Ermanglung eines solchen 
am Orte seines gewöhnlichen Aufenthaltes in Bayern. 
Wenn nach vorstehenden Bestimmungen für einen Stenerpflichtigen mehrere Orte in 
Bayern gleichzeitig zuständig wären, dann haben die in Art. 17 des Einkommenstenergesetzes 
enthaltenen Vorschriften siungemäße Anwendung zu finden. 
Stenerpflichtige, welche sich außerhalb Bayerns aufhalten, unterliegen der Kapitalrenten 
stener an jenem Orte, an welchem gemäß Art. 17 des Einkommensteuergesetzes die Einkommen 
steuerpflicht zu erfüllen ist. 
In zweifelhaften Fällen entscheidet über die Zuständigkeit für die Steueranlage die 
Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, 
das Staatsministerinm der Finanzen. 
II. Abschnitt. 
Verfahren bei Anlage der Kapitalrentenstener. 
Artikel 13. 
Die Aufstellung der Stenerlisten für die Kapitalrentenstener findet nach Mastgabe der 
folgenden Bestimmungen statt. · 
Artikel 14. 
Jede im Gennsse von Kapitalrenten von mindestens 70 M befindliche Person oder 
deren gesetzlicher Vertreter — für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden der aufzustellende 
Bevollmächtigte — hat nach ergangener öffentlicher Aufforderung innerhalb bekannt gemachter 
Frist schriftlich oder mündlich die Erklärung abzugeben, wie hoch sich der Jahresbetrag der 
Kapitalrenten belaufe. Ferner sind im Falle des Art. 12 Abs. 2 der Steuererklärung die 
cerforderlichen Angaben über die einschlägigen Wohnsitzverhältnisse und die Erklärung, in welcher 
Weise der Pflichtige von den ihm dort eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen will. 
beizufügen. 
Außerdem ist dem Stenerpflichtigen gestattet, allenfallsige Steuerbefreinngs und Steuner 
ermäßigungsgründe, sowie Abzüge (Art. 4, 5 und 6) geltend zu machen. 
Wenn mehrere Steuerpflichtige im Familienverbande zusammenleben, so ist das Familien: 
haupt für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienglieder haftbar.
	        
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