Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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gilt als erbracht, wenn die treffenden Passivzinsen oder Lasten in der Steuererklärung des 
Empfängers derselben zur Besteuerung angegeben sind. 
Ueberdieß ist das Rentamt befugt: 
a) diejenigen Personen, welche eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, bei denen 
aber der Bezug einer Kapitalrente von mindestens 70 M anzunehmen oder aus 
besonderen Gründen die Abgabe einer Stenererklärung wünschenswerth ist, unter 
Zusendung eines Formulars zur Abgabe einer Stenererklärung oder zur Erstattung 
einer Fehlanzeige aufzufordern und von denselben eine Aeußerung darüber zu ver- 
langen, aus welchen Erwerbsmitteln sie ihren Unterhalt bestreiten und welches Gesammt 
einkommen dieselben beziehen; 
b) von den Stenerpflichtigen in allen Fällen, in welchen sich bezüglich ihrer Steuer- 
erklärungen ein erheblicher Anstand zeigt, ein Verzeichniß der einzelnen dem Kapital= 
rentenbezuge zu Grunde liegenden Kapitalforderungen und Renten, sowie eine Angabe 
über die sonstigen Erwerbsmittel und das Gesammteinkommen (lit. a) zu verlangen. 
Werden die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verlangten Erklärungen, 
Anzeigen oder Verzeichnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erfolgt, worauf bei der 
rentamtlichen Aufforderung unter Vorstreckung einer bemessenen Ausschlußfrist hingewiesen 
werden muß, die Festsetzung der Stener von Amtswegen durch den Steuerausschuß, und 
der Pflichtige verfällt in die im Art. 35 Ziff. 1 vorgesehene Ordnungsstrafe. 
Artikel 20. 
Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrenten, sowie die Beschlußfassung über die 
Anwendung des Art. 12 in Bezug auf die Umlagenerhebung erfolgt durch die für die Ein- 
stenerung des Einkommens zusammengesetzten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung 
der in Art. 32 bis 42 und Art. 45 des Einkommensteuergesetzes gegebenen Vorschriften. 
Artikel 21. 
Liegen Stenererklärungen nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Stenerveranlagung 
Bedenken, so erfolgt bei Pflichtigen, welche den gemäß Art. 19 Abs. 2 an sie gerichteten 
Aufforderungen nicht nachgekommen sind, die Festsetzung der Steuer ohne nochmalige Ein- 
vernahme derselben. 
Im Uebrigen haben die Bestimmungen des Art. 43 des Einkommenstenergesetzes sinn 
gemäste Anwendung zu finden, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle der Unterlassung 
der im Vollzuge des ersten Absatzes des Art. 43 verlangten Auskunftsertheilung die Fest 
seeung der Kapitalrentenstener von Amtswegen durch den Stenerausschuß vorgenommen wird 
und der Säumige in die im Art. 35 Ziff. 2 vorgesehene Ordunngestrafe verfällt.
	        
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