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gilt als erbracht, wenn die treffenden Passivzinsen oder Lasten in der Steuererklärung des
Empfängers derselben zur Besteuerung angegeben sind.
Ueberdieß ist das Rentamt befugt:
a) diejenigen Personen, welche eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, bei denen
aber der Bezug einer Kapitalrente von mindestens 70 M anzunehmen oder aus
besonderen Gründen die Abgabe einer Stenererklärung wünschenswerth ist, unter
Zusendung eines Formulars zur Abgabe einer Stenererklärung oder zur Erstattung
einer Fehlanzeige aufzufordern und von denselben eine Aeußerung darüber zu ver-
langen, aus welchen Erwerbsmitteln sie ihren Unterhalt bestreiten und welches Gesammt
einkommen dieselben beziehen;
b) von den Stenerpflichtigen in allen Fällen, in welchen sich bezüglich ihrer Steuer-
erklärungen ein erheblicher Anstand zeigt, ein Verzeichniß der einzelnen dem Kapital=
rentenbezuge zu Grunde liegenden Kapitalforderungen und Renten, sowie eine Angabe
über die sonstigen Erwerbsmittel und das Gesammteinkommen (lit. a) zu verlangen.
Werden die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verlangten Erklärungen,
Anzeigen oder Verzeichnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erfolgt, worauf bei der
rentamtlichen Aufforderung unter Vorstreckung einer bemessenen Ausschlußfrist hingewiesen
werden muß, die Festsetzung der Stener von Amtswegen durch den Steuerausschuß, und
der Pflichtige verfällt in die im Art. 35 Ziff. 1 vorgesehene Ordnungsstrafe.
Artikel 20.
Die Feststellung der steuerpflichtigen Kapitalrenten, sowie die Beschlußfassung über die
Anwendung des Art. 12 in Bezug auf die Umlagenerhebung erfolgt durch die für die Ein-
stenerung des Einkommens zusammengesetzten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung
der in Art. 32 bis 42 und Art. 45 des Einkommensteuergesetzes gegebenen Vorschriften.
Artikel 21.
Liegen Stenererklärungen nicht vor oder bestehen hinsichtlich der Stenerveranlagung
Bedenken, so erfolgt bei Pflichtigen, welche den gemäß Art. 19 Abs. 2 an sie gerichteten
Aufforderungen nicht nachgekommen sind, die Festsetzung der Steuer ohne nochmalige Ein-
vernahme derselben.
Im Uebrigen haben die Bestimmungen des Art. 43 des Einkommenstenergesetzes sinn
gemäste Anwendung zu finden, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle der Unterlassung
der im Vollzuge des ersten Absatzes des Art. 43 verlangten Auskunftsertheilung die Fest
seeung der Kapitalrentenstener von Amtswegen durch den Stenerausschuß vorgenommen wird
und der Säumige in die im Art. 35 Ziff. 2 vorgesehene Ordunngestrafe verfällt.