Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

 

esth  und  Prrorhiunugschüt

für  das

Königreich  Bayern.

 

 

19.

Mäünchen,  den  5.  Mai  1899.
Inhalt:

Bekanntmachung  vom  20.  April  1890,  die  Telegraphenordnung  betreffend.  —  Bekauntmachung  vom
24.  April  1899,  die  Einführung  der  Verkehrsordnung  für  die  Cisenbahnen  Deutschlands  in  Bayern  betreffend.
—  Bekanntmachung  vom  27.  April  1899,  das  Diphtherieserum  betreffend.  —  Hofdienst-Nachricht.  —  Staatsdienst-Nachrichten.
  —  Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  eines  fremden  Titels.  —  Königlich
großbritannisches  Consulat  in  München.

 

 

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Nr.  25601I.
Bekanutmachung,  die  Telegraphenordnung  betreffend.

fl.  Stantsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Keußern.

Durch  Verfügung  des  Staatssekretärs  des  Reichspostamtes  vom  29.  März  1899,
die  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  zu  §  14  Absatz  V  der  vom  Reichskanzler
unter'm  9.  Juni  1897  erlassenen  Telegraphenordnung  vorerst  versuchsweise  angeordnet
worden,  daß  Privattelegramme  nur  daun  nachzusenden  sind,  wenn  dies  gemäß  §  14  Absatz  I
und  IV  der  Telegraphenordnung  entweder  vom  Aufgeber  vorgeschrieben  oder  vom  Empfänger
beantragt  ist  Hinsichtlich  der  Staats=  und  Diensttelegramme  bewendet  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1897,  die  Telegraphenordnung
  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Nr.  25)  wird  hiemit  die  gleiche  Anordnung
  für  den  Bereich  der  bayerischen  Telegraphenverwaltung  getroffen.

München,  den  20.  April  1899.

Dr.  v.  Crailsheim.
r.  Frhr.  v.  Trailsheim  28