esth und Prrorhiunugschüt
für das
Königreich Bayern.
19.
Mäünchen, den 5. Mai 1899.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 20. April 1890, die Telegraphenordnung betreffend. — Bekauntmachung vom
24. April 1899, die Einführung der Verkehrsordnung für die Cisenbahnen Deutschlands in Bayern betreffend.
— Bekanntmachung vom 27. April 1899, das Diphtherieserum betreffend. — Hofdienst-Nachricht. — Staatsdienst-Nachrichten.
— Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme eines fremden Titels. — Königlich
großbritannisches Consulat in München.
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e
Nr. 25601I.
Bekanutmachung, die Telegraphenordnung betreffend.
fl. Stantsministerium des Königlichen Hauses und des Keußern.
Durch Verfügung des Staatssekretärs des Reichspostamtes vom 29. März 1899,
die Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist zu § 14 Absatz V der vom Reichskanzler
unter'm 9. Juni 1897 erlassenen Telegraphenordnung vorerst versuchsweise angeordnet
worden, daß Privattelegramme nur daun nachzusenden sind, wenn dies gemäß § 14 Absatz I
und IV der Telegraphenordnung entweder vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger
beantragt ist Hinsichtlich der Staats= und Diensttelegramme bewendet es bei den bisherigen
Vorschriften.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. Juni 1897, die Telegraphenordnung
betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 25) wird hiemit die gleiche Anordnung
für den Bereich der bayerischen Telegraphenverwaltung getroffen.
München, den 20. April 1899.
Dr. v. Crailsheim.
r. Frhr. v. Trailsheim 28