Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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vom Jahre 1901 an mit einem Drittel der Gesammtkosten unter gewissen Vorbehalten zu 
unterstützen. In Anerkennung der von dem Landrathe hiemit neuerdings bekundeten Fürsorge 
für derartige gemeinnützige, große Opfer erfordernde Unternehmungen ertheilen Wir diesem 
Beschlusse gerne Unsere Genehmigung. 
20. Desgleichen werden die Beschlüsse des Landrathes über Veräußerung bezw. Ueber- 
weisung von Alluvionsflächen in der Steuergemeinde Scheuring an das Militärärar und 
an die Gemeinde Scheuring sowie über Verzichtleistung auf das Nutznießungsrecht an 
Schutzstreifenflächen des Lechs in den Steuergemeinden Gersthofen und Lechhausen genehmigt. 
21. Endlich erhält der Beschluß des Landrathes über Regelung der Tantiemen der 
k. Straßen= und Flußbauämter Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir ihm für 
die umsichtige und ersprießliche Förderung der Interessen des Kreises neuerdings Unsere 
Anerkennung und die Versicherung Unserer Huld und Gnade aus. 
München, den 27. April 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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