Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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gfd Normalanlage Betriebsanlage 
“ Grzeichnung der Gewerbe 57 und 
Nr. ab f Lemerkungen 
A M M M 
131 Süßweinfabriken (Unternehmungen, welche « 
ihre Weinfabrikation ausschließlich auf 
die Herstellung nachfolgend genannter 
südländischer Süßweine aus Naturwein be- 
schränken, nämlich: Malaga, Madeira, 
Muskat---Lunel, Xeres und Rousillon) 18 30 100 250|Betriebsanlage nach Art. 7. 
132|Brodfabriken, Dampfbäckereien 18 30 60 250 Betriebsanlage nach Art. 7. 
133Lebkuchenfabriken, Lebkuchen- und d5 Chocolade- — 
fabriken . 18 30 100 180 Betriebsanlage nach Art. 7. 
134bakfabriken, und zwar: 6 
« l jeden Gehilfen und Arbeiter 
) Brasiltabakfabriten 9 1r5 I 30 * h der Betrag von 
b) Rauchtabakfabriken, Cigarren— und Ci- 3 4602 
garettenfabriken 18 30 100 180 Wie vor. 
c) Schnupftabakfabriken — mit zin · . 
derBrasiltabakfabuken-... 18 30 100|180Betriebsanlage nach Art. 7. 
d) Rauch= und Schmpftabakfabriken im ½½ 
vereinigten Betriebe . 18s30;100180BetriebsanlagettachArt.7. 
l 
leZuckerfabrtken Zuckcrramneuen Runkelruben- 
zuckerfabriken .118 60 100 250 Betriebsanlage nach Art. 7. 
136 Die gewerbsmäßige Darstellung von Wein aus 6 " 
getrockneten Weinbeeren, von Tresterwein, 
ee und sonstigem künstlichen Wein . 
einschließlich der Mouillage, insoweit der I , . 
Betrtcbmchtuntchaer131bfallt— Bei Bemessung der Betriebsanlage 
  
  
— — 120 
i 
l 
  
ist für jeden der ersten 200 Hekto- 
liter des Erzeugnisses ein Betrag 
von 3 4, für jeden der nächsten 
100 Pcktoliter ein Betrag von 
4 M und für jeden der folgenden 
Hektoliter ein Betrag von 5 4# 
in Ansatz zu bringen. Die Hekto- 
literzahl kann im Zweifel nach 
dem Stande der letztmals vor- 
genommenen amtlichen Besich- 
tigung der Geschäfts- und Keller- 
räume festgesetzt werden. — Der 
von dem Produzenten für die 
eigene Haushaltung und zur Ver- 
abreichung an seine ständigen oder 
unständigen Arbeiter hergestellte 
Trester= oder Hefenwein bleibt
	        
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