Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Hiebei möge den succedirenden männlichen Abkömmlingen die Auflage gemacht werden, 
Namen und Wappen der Freiherrn von Mauchenheim genannt Bechtolsheim mit 
ihrem angestammten Namen und Wappen zu vereinigen. 
C. 
Sollten weibliche Nachkommen im Sinne der lit. B nicht vorhanden sein, so soll das 
Fideikommiß nach § 93 Ziffer 5 des Fideik.-Edikts aufgelöst werden, vorbehaltlich der Be- 
fugniß des letzten Besitzers nach § 99 a. a. O. über dasselbe zu verfügen. 
§ 4. 
Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers richten sich im Uebrigen nach den Vor- 
schriften des Fideikommiß-Edikts. 
Bamberg, den 4. Mai 1899. 
figl. Gberlandesgericht Bamberg. 
(I. S.) Der Kgl. Oberlandesgerichts-Präsident: 
v. Oberniedermapr.
	        
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