Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M 28. 301 
21) die Herstellung einer Bahnverbindung von Lindau zur Bayerisch-Württembergischen 
Grenze in der Richtung gegen Friedrichshafen, 
22) den Bedarf für Postbauten und Telephonanlagen, 
23) die Aufnahme eines Kreisanlehens für die Kreisgemeinde von Unterfranken und 
Aschaffenburg zu Zwecken der landwirthschaftlichen Fortbildungsschule in Würzburg, 
24) den Malzaufschlag, 
25) die in die Standesregister der Pfalz einzutragenden Vornamen, 
26) die Herstellung von Eisenbahnen lokaler Bedeutung in der Pfalzj, 
27) die pfälzischen Eisenbahnen, 
28) die Herstellung von Bahnen lokaler Bedeutung, 
29) die Abänderung einiger Bestimmungen des Forststrafgesetzes für die Pfalz, 
30) Abänderungen der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869, 
31) die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über Heimat, Verehelichung 
und Aufenthalt und über die öffentliche Armen= und Krankenpflege, 
32) den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1896 bis 31. März 1897, 
33) den Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern 
für die Zeit vom 1. April 1896 bis 31. März 1897, 
34) die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung, 
Verbesserung und Einrichtung der Kreisirrenanstalt Karthaus-Prüll, 
35) den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1897 bis 31. März 1898, 
36) die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1898, 
37) den zweigeleisigen Ausbau der Staatseisenbahnen und die Beschaffung von Fahr- 
material, sowie die Ausrüstung bereits vorhandener Fahrzeuge, 
38) die Aenderung des Gesetzes vom 10. März 1879, betreffend die Bestenerung 
des Gewerbebetriebes im Umherziehen, 
39) die Vermehrung der Betriebsmittel der bayerischen Central-Darlehenskasse und 
der bayerischen Landwirthschaftsbank, 
40) die Fortsetzung der Grundentlastung, 
41) die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1898, 
42) die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871, 
43) die Regelung der Verwendung der mit Gesetz vom 8. August 1878 dem 
bayerischen Militär-Wittwen= und Waisenfond zugewendeten, aus den von Frank- 
reich für die deutschen Occupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern stammenden 
Ersparnisse, 
44) die Besteuerung des Branntweins, 55=
	        
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