MA 28. 303
bald dann vorlegen, wenn die Bildung von lokalen Verbänden zu diesem Zwecke
unter Mithilfe der k. Staatsregierung in größerer Anzahl erfolgt ist.“
Wir beauftragen das k. Staatsministerium des Innern, Uns weitere Vorschläge wegen
Errichtung einer unter staatlicher Leitung stehenden Pferdeversicherungsanstalt zu machen,
sobald die obige Voraussetzung eingetreten sein wird.
§ 3.
Die Revision des Forstgesetzes vom 28. Mlärz 1852.
Der Gesetzentwurf, die Revision des Forstgesetzes vom 28. März 1852 betreffend,
hat in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion erhalten;
das hienach ausgefertigte Gesetz ist in dem Gesetz= und Verordnungsblatte vom 22. Juni 1896
Nr. 28 verkündet worden.
Aus Anlaß dieses Gesetzes haben die beiden Kammern beschlossen, den nachstehenden
Anträgen ihre Zustimmung zu ertheilen:
1 (zu Art. 34 des Gesetzes)
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu stellen, dieselbe wolle eine
Katastrirung der bestehenden Rechte in geeigneter Weise zur Durchführung bringen.“
II (zu Art. 44 des Gesetzes)
„es sei an die k. Staateregierung die Bitte zu richten, dieselbe wolle
1) über die Berechtigungsverhältnisse im bayerischen Hochgebirge eingehende
Erhebungen pflegen und das Resultat derselben dem Landtage zur
Mittheilung bringen,
2) inzwischen schon Anordnungen treffen, nach denen in den mit Weide-
rechten belasteten Staatswaldungen das Verhängen einzelner Waldes-
theile in Bezug auf Zeit und Umfang thunlichst beschränkt werde."“
III (zur abschriftlich mitfolgenden Petition des Oekonomen Kaver Brems von Ziegelhof,
k. Bezirksamts Eichstätt, und 19 Genossen).
„es sei an die k. Staatsregierung die Bitte zu stellen, dieselbe wolle zum
Schutze des Privateigenthums Anordnungen treffen, nach denen bei Staats-
waldungen die Anpflanzungen in einem angemessenen Abstande von der Grenze
des Waldbesitzes entfernt bleiben."
Der Antrag in Ziff. I wird von dem k. Staatsministerium der Finanzen in weitere
Erwägung gezogen werden.
Den Anträgen in Ziff. II. 1 und 2 und Ziff. III ist seitens des erwähnten k. Staats-
ministeriums entsprechende Folge gegeben worden. Das Ergebniß der unter Ziff. II. 1 an-
geregten und dermalen noch im Gange befindlichen Erhebungen wird nach deren Abschluß
dem Landtage zur Kenntniß gebracht werden.