Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Für Mcliorationen und Aufwendungen auf das Sekundogeniturfideicommiß kann zu keiner 
Zeit also auch nicht bei einem ctwaigen Rückfall Ersatz gefordert werden. 
Artikel VI. 
Der Deutlichkeit halber wird unter Bezug auf Art. V Abs. 1 noch besonders hervor- 
gehoben, daß die Bestimmung in Tit. XV Art. 3 der erneuten Revision der fürstlichen 
Hausgesetze vom 24. Zuni 1866, wonach der Fideicommissar jährlich den Agnaten Mit- 
theilungen zugehen lassen wird über die Ergebnisse der Grundstocksverwaltung, über die 
stattgchabte Abledigung von Fideicommiß Schulden und Lasten und über alle auf die 
Substanz des Fidcicommisses Bezug habenden Veränderungen, die sich im Laufe des Jahres 
ergeben haben, selbstverständlich auch voll und ganz für das Sekundogeniturfideicommiß gilt. 
Artikel VII. 
Sollte das Sekundogeniturfideicommiß nach Art. II Abs. 1 auf den gegenwärtigen 
Inhaber des Primogeniturfideicommisses, Seine Durchlaucht den Fürsten Karl Friedrich 
zu Oettingen-Wallerstein übergehen, so haben weder dessen Wittwe noch dessen Kinder 
Wittum, Apanagen oder Jahresbezüge aus dem Sekundogeniturfideicommisse anzusprechen. 
Dagegen wird für die Wittwe Seiner Durchlaucht des Fürsten Eugen zu Oettingen- 
Wallerstein, wenn er als Jnhaber des Sekundogeniturfideicommisses versterben sollte und 
für dessen Descendenz die Auszahlung von Wittum, Apanagen und Jahresbezügen in 
folgender Weise bestimmt: 
1. Das Wittum der Wittwe Seiner Durchlaucht des Fürsten Eugen zu Oettingen 
Wallerstein und jeder Fürstin Wittwe eines Fideicommissars soll die Summe 
von 2000 /4 jährlich nicht übersteigen; für den Fall des Vorhaudenseins zweier 
Wittwen beträgt das Wittum einer jeden 1500 AX für das Jahr. Bei ctwaiger 
Wiederverehelichung fallen diese Bezüge weg. 
2. Die Nachgebornen eines Fideicommissars treten, wenn sie das Alter der gesetzlichen 
Volljährigkeit erreicht und einen selbständigen Haushalt begründet haben, in den 
Genuß einer jährlichen Apanage, nämlich: 
a) wenn nur ein Nachgeborner vorhanden ist, von 1500 4 
b) wenn deren zwei vorhanden sind, für jeden von 800 „ 
) wenn deren drei vorhanden sind, für jeden von. . 600 „ 
d) wenn mehr als drei vorhanden sind, so theilen sie sich nach Köpfen in die 
Summe von 2000 „K. 
3. Die Söhm cines apanagirten Nachgebornen haben während der Lebenszeit ihres 
Vaters, dem ihre Unterhaltung obliegt, keinen Anspruch auf Unterhalt an das
	        
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