Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W 31. 371 
§ 17. 
Die erste Prüfung ist theils schriftlich theils mündlich. 
8 18. 
Bei dem schriftlichen Theile der Prüfung wird den Kandidaten eine Anzahl von Auf- 
gaben vorgelegt, die sie binnen einer bestimmten Frist unter Klaufur und Aufsicht sogleich 
zu bearbeiten haben. 
Die Aufgaben sind an den drei Prüfungsorten die gleichen. 
Als Hilfsmittel dürfen nur die Bücher gebraucht werden, deren Gebrauch ausdrücklich 
gestattet ist. 
Die Zensur erfolgt durch Mitglieder der Prüfungskommissionen. 
§ 19. 
Ein Kandidat, der bei dem Gebrauch eines nicht zugelassenen Hilfsmittels betroffen 
wird oder sich fremder persönlicher Hilfe bedient, ist für das laufende Jahr von der Fort- 
setzung der Prüfung auszuschließen. Im Falle der gleichen Zuwiderhandlung bei der nächsten 
Prüfung ist er von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung überhaupt auszuschließen. 
8 20. 
Bei dem mündlichen Theile der Prüfung wird der Kandidat eine und eine halbe 
Stunde lang aus den im 82 bezeichneten Gegenständen geprüft. 
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig und ungetrennt 
oder gleichzeitig aber getrennt mehrere Kandidaten prüft. In dem ersten Falle ist die Prü- 
sungszeit entsprechend zu verlängern. 
§ 21. 
Unmittelbar nach der Beendigung des mündlichen Theiles der Prüfung hat die Kom- 
mission über das Gesammtergebniß der Prüfung zu berathen und zu beschließen. Die Be- 
stimmungen im § 12 Abs. 2 und im § 13 finden hiebei entsprechende Anwendung. Bei 
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden die Entscheidung. 
Für den mündlichen Theil der Prüfung gelten die Bestimmungen der §§ 15, 16. 
§ 22. 
Ein Kandidat, der die erste Prüfung nicht bestanden hat oder nach § 15 einem solchen 
Kandidaten gleichgeachtet ist, kann zur Wiederholung der Prüfung nur einmal und nur 
dann zugelassen werden, wenn er zwei weitere Semester dem Studium der Rechtswissenschaft 
gewidmet hat.
	        
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