Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

„W 31. 373 
nach der Vollendung dieses zweieinhalbjährigen Dienstes sechs Monate bei einem an einem 
Landgericht oder einem Oberlandesgerichte zugelassenen und am Sitze dieses Gerichts wohnenden 
Rechtsanwalte zuzubringen. 
Die Aussetzung des Vorbereitungsdienstes in Folge der Erfüllung der Militärdienstpflicht 
ist als eine Unterbrechung (Abs. 1) nicht zu erachten. 
§ 29. 
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung. 
Der in den Vorbereitungsdienst Eintretende — Rechtspraktikant — hat den Eid zu 
leisten, daß er die ihm zugewiesenen dienstlichen Aufgaben nach den bestehenden Gesetzen und 
Verordnungen und nach den ihm ertheilten Weisungen treu erfüllen, den dienstlichen Aufträgen 
seiner Vorgesetzten pünktlich nachkommen und das Amtsgeheimniß sorgfältig bewahren werde. 
Bei dem Eintritt in den gerichtlichen Vorbereitungsdienst wird der Gerichtsschreibereid 
(Art. 61 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum Gerichtsverfassungsgesetze, 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt Seite 273) mit dem im Abs. 2 vorgeschriebenen Eide in 
der Weise verbunden, daß nach dem Worte „Weisungen“ die Worte: „insbesondere bei der 
Verwendung als Gerichtsschreiber die ihm als solchem obliegenden Amtspflichten“ einge- 
schaltet werden. 
Außerdem findet die Vorschrift der Verordnung vom 15. März 1850, die Theilnahme 
der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen betreffend (Regierungsblatt Seite 241), 
auch auf die Rechtspraktikanten Anwendung. 
Bei den Gerichten findet die Beeidigung in öffentlicher Sitzung statt. Der einmal 
geleistete Eid gilt für die ganze Dauer des Vorbereitungsdienstes. 
Beim Uebertritt eines nach Abs. 2 verpflichteten Rechtspraktikanten vom Vorbereitungs- 
dienste bei einer Verwaltungsbehörde zum Vorbereitungsdienste bei einem Gerichte genügt die 
Leistung des weiteren Eides, daß der Rechtspraktikant bei seiner Verwendung als Gerichts- 
schreiber die ihm als solchem obliegenden Amtspflichten treu erfüllen werde. 
§ 30. 
Alle mit der Vorbereitung der Rechtspraktikanien befaßten Beamten und Rechtsanwälte 
haben dafür zu sorgen, daß der Vorbereitungsdienst den Rechtspraktikanten volle Gelegenheit 
bietet, sich in allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend auszubilden und 
den Dienst in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen. 
8 31. 
Die Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der 
Behörden und den Rechtsanwälten ob, bei denen die Rechtspraktikanten den Vorbereitungs- 
dienst ableisten.
	        
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