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Zweite Prüfung.
§ 35.
Die zweite Prüfung wird jährlich einmal im Monate Dezember an Orten abgelegt,
die der Sitz einer Kreisregierung sind.
Die nähere Bezeichnung der Prüfungsorte und die Zuweisung der Kandidaten an die
einzelnen Prüfungsorte erfolgen jährlich durch Ministerialentschließung.
8 36.
Mit dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen:
1. das Zeugniß über die mit Erfolg abgelegte erste Prüfung;
2. der Nachweis, daß der Kandidat den dreijährigen Vorbereitungsdienst vorschrifts-
mäßig abgeleistet hat;
3. der Nachweis, daß der Kandidat der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat, oder
daß er vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit oder zurückgestellt ist.
8 37.
Die Zeit, während der ein Kandidat in Folge unverschuldeter Hindernisse (Krankheit,
Militärdienst) dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf dessen vorgeschriebene Daner
anzurechnen, sofern die Unterbrechung während eines Jahres des Vorbereitungsdienstes den
Zeitraum von neun Wochen nicht übersteigt. War der Kandidat in einem Jahre länger
als neun Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung dieser längeren
Unterbrechung nur mit Genehmigung der zuständigen Staatsministerien erfolgen.
g 38.
Die Prüfung des Zulassungsgesuchs liegt derjenigen Regierung, Kammer des Innern,
ob, bei welcher der Rechtspraktikant die zweite Prüfung abzulegen hat.
Kandidaten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes,
über entsprechende Leistungen in diesem und über ein tadelloses Verhalten nicht auszuweisen
vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur Prüfung ein-
zuberufen.
Ueber die Zurückweisung eines Kandidaten ist sofort an das Staatsministerium des
Innern zu berichten. Die erlassene Entschließung ist dem Berichte beizulegen.
§ 39.
Mit der Abhaltung der Prüfung wird an jedem Prüfungsort eine aus Justiz= und
Verwaltungsbeamten gebildete Kommission betrant.
Den Vorsitz in der Kommission führt das rang oder dienstälteste orteanwesende Mitglicd.