Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

. 31. 375 
Zweite Prüfung. 
§ 35. 
Die zweite Prüfung wird jährlich einmal im Monate Dezember an Orten abgelegt, 
die der Sitz einer Kreisregierung sind. 
Die nähere Bezeichnung der Prüfungsorte und die Zuweisung der Kandidaten an die 
einzelnen Prüfungsorte erfolgen jährlich durch Ministerialentschließung. 
8 36. 
Mit dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen: 
1. das Zeugniß über die mit Erfolg abgelegte erste Prüfung; 
2. der Nachweis, daß der Kandidat den dreijährigen Vorbereitungsdienst vorschrifts- 
mäßig abgeleistet hat; 
3. der Nachweis, daß der Kandidat der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat, oder 
daß er vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit oder zurückgestellt ist. 
8 37. 
Die Zeit, während der ein Kandidat in Folge unverschuldeter Hindernisse (Krankheit, 
Militärdienst) dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist auf dessen vorgeschriebene Daner 
anzurechnen, sofern die Unterbrechung während eines Jahres des Vorbereitungsdienstes den 
Zeitraum von neun Wochen nicht übersteigt. War der Kandidat in einem Jahre länger 
als neun Wochen dem Vorbereitungsdienst entzogen, so kann eine Anrechnung dieser längeren 
Unterbrechung nur mit Genehmigung der zuständigen Staatsministerien erfolgen. 
g 38. 
Die Prüfung des Zulassungsgesuchs liegt derjenigen Regierung, Kammer des Innern, 
ob, bei welcher der Rechtspraktikant die zweite Prüfung abzulegen hat. 
Kandidaten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungsdienstes, 
über entsprechende Leistungen in diesem und über ein tadelloses Verhalten nicht auszuweisen 
vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur Prüfung ein- 
zuberufen. 
Ueber die Zurückweisung eines Kandidaten ist sofort an das Staatsministerium des 
Innern zu berichten. Die erlassene Entschließung ist dem Berichte beizulegen. 
§ 39. 
Mit der Abhaltung der Prüfung wird an jedem Prüfungsort eine aus Justiz= und 
Verwaltungsbeamten gebildete Kommission betrant. 
Den Vorsitz in der Kommission führt das rang oder dienstälteste orteanwesende Mitglicd.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.