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Den Abtheilungskollegien liegt der Vollzug der bezüglich der Hochschule geltenden Ver-
ordnungen und Bestimmungen, sowie die Anordnung und Regelung des Unterrichts ob, soweit
es sich um Maßregeln handelt, welche sich ausschließlich auf die betreffende Abtheilung beziehen.
Insbesondere steht jedem Abtheilungskollegium zu
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die Wahl des Vorstandes;
die Aufstellung des Studienplaues (Programmes) für die Abtheilung, die Revision
desselben und die Genehmigung der für die Förderung des Unterrichtes innerhalb
der festgesetzten Grenzen sich als nothwendig darstellenden Aenderungen. Dabei
sind sämmtliche an der Abtheilung wirkenden Professoren sowohl anderer Ab-
theilungen als anderer Anstalten mit berathender Stimme zuzuziehen; bei
Beschlußfassungen über ein bestimmtes Fach kommt jedoch dem Vertreter desselben
beschließende Stimme zu;
das Gutachten über Stipendiengesuche der Studirenden der betreffenden Abtheilung.
Dabei sind sämmtliche an der Abtheilung wirkenden Professoren mit be-
schließender Stimme beizuziehen;
die Antragstellung an das Direktorium auf Ertheilung von Ehrendiplomen;
die Festsetzung der Preisaufgaben und die Zuerkennung der Preise;
das Gutachten über die Befähigung derjenigen, welche als Privatdozenten der
Hochschule zugelassen werden wollen oder mit besonderen Vorträgen (§ 8) betraut
werden sollen, sowie über die Ernennung von außerordentlichen Titularprofessoren
und von Honorarprofessoren;
der Entwurf des jährlichen Etats für Personal= und Real-Exigenz der Abtheilung:
die Berathung über die Studienreisen und die hiedurch veranlaßte Antragstellung
an das Direktorium;
die Erstattung eines Jahresberichtes an das Direktorium, betreffend den Gang
des Unterrichtes, die Thätigkeit in den Laboratorien und Instituten, die Studien-
reisen, die wissenschaftliche und künstlerische Thätigkeit der Professoren, Dozenten
und Assistenten außerhalb der Hochschule während des verflossenen Studienjahres;
die Stellung von Anträgen an das Direktorium bezüglich nöthiger Verbesserungen
des Unterrichtes und anderer zur Hebung und Vervollkommnung der Abtheilung
dienender Maßregeln;
die Abgabe von Gutachten über die Besetzung erledigter oder neu zu errichtender
Lehrstühle. Bei der Berathung und Beschlußfassung hierüber verstartt sich das