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2. von denjenigen, welche von einer Mittelschule der übrigen deutschen Bundes
staaten kommen, durch das Absolnutorialzengniß (Reifezeugniß! eines humanistischen
oder Realgymnasiums oder einer Lehranstalt, welche den unter Ziffer 1 genannten
Anstalten gleichwerthig ist;
3. von denjenigen, welche von Ausländischen Mittelschulen kommen, durch das
Reifezengniß zum Uebertritt an eine Hochschule, wie solches in dem Staate, in
welchem sie ihre Mittelschulbildung erlangt haben, vorgeschrieben ist.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen technischen
Oochschulen auf die Hochschule übergehen.
Zur Aufnahme in die landwirthschaftliche Abtheilung befähigt überdies das Zeugniß
über den Besuch einer landwirthschaftlichen Hochschule oder Akademie als Studirender.
*pv
Der Nachweis über gutes sittliches Verhalten ist durch ein legales Zengniß der
zuständigen Behörde des Bewerbers oder durch ein Abgangszeuguiß der von demselben zulet
besuchten Unterrichtsanstalt zu liefern.
* 34.
Die Aumeldung zur Aufnahme in die technische Hochschule geschieht bei dem Direktor,
welcher auf Grund der vorgelegten Zeugnisse über die Zulassung entscheidet.
*
Junge Männer, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Fortbildung für einen
speziellen Berufszweig auf dem Gebiete der Technik oder des Lehramtes anstreben, aber die
Bedingungen für die Aufnahme als Studirende (§ 32) nicht vollständig erfüllt haben,
können vom Direktor als Zuhörer aufsgenommen werden, wenn sie über Vollendung des
17. Lebensjahres, über die nöthigen Vorkenntnisse für das beabsichtigte Studium sowie über ein
gutes sittliches Verhalten sich ausweisen.
Altersdispense sind nur aus besonderen Gründen mit Genehmigung des K. Staats.
ministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zulässig. Für Minderjährige
ist der Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Erlaubniß zum Eintritt in die
Hochschule erforderlich. ·
Wer mit der Strafe der Entlassung von einer Mittelschule belegt worden ist, darf im
Laufe desselben Studienjahres nicht als Zuhörer aufgenommen werden.