Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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§ 36. 
Die in die technische Hochschule aufgenommenen Studirenden und Zuhörer werden bei 
ihrem Eintritte vom Direktor auf die Satzungen verpflichtet, von denen ihnen ein Exemplar 
unentgeltlich ausgehändigt wird. 
§ 37. 
Auf Grund der ertheilten Zulassung erhält jeder Studirende und Zuhörer gegen Erlag 
der (durch die Gebührenordnung festgesetzten) Einschreibgebühr und des Krankenhausbeitrages 
eine Aufnahmskarte, welche zu seiner Legitimation dient und zur Antheilnahme an dem ge- 
sammten Unterrichte der Hochschule, sowie nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen 
zum Besuche einzelner Vorlesungen an der K. Universität und der K. Thierärztlichen Hoch- 
schule und zur Benützung der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates berechtigt. 
§ 38. 
Als Hospitanten können Studirende der K. Universität und der K. Thierärztlichen 
Hochschule, Offiziere und Männer reiferen Alters, soferne ihre Vergangenheit kein Bedenken 
veranlaßt, vom Direktor aufgenommen werden. 
Diese Kategorien, mit Ausnahme der Studirenden der K. Universität und der K. Thier- 
ärztlichen Hochschule, dann der im Dienst stehenden Offiziere und öffentlichen Beamten, sind 
ebenfalls zur Zahlung der Einschreibgebühr verpflichtet, erhalten jedoch statt der Legiti- 
mationskarte nur einen Aufnahmsschein und sind den Satzungen für Studirende nicht 
unterstellt. Dagegen kann ihre Ausschließung vom Unterrichte auf Antrag der betreffenden 
Fachlehrer oder des Direktors jederzeit durch das Direktorium verfügt werden. 
§ 39. 
Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufnahme von Studirenden, Zuhörern 
und Hospitanten bedürfen der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten. 
§ 40. 
Studirende, Zuhörer und Hospitanten haben sich nach Maßgabe der (den Satzungen 
beigegebenen) Inskriptionsordnung für die Vorlesungen und Uebungen anzumelden und zu- 
gleich die in der Gebührenordnung festgesetzten Unterrichtsgelder und Gebühren für Laboratoriums- 
arbeiten zu erlegen. 
Bei der Inskription ist die Einhaltung der Studienplänc nicht vorgeschrieben, vielmehr 
ist die Wahl der zu hörenden Fächer den Studirenden überlassen; indeß wird von jedem
	        
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