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In demselben sind anzugeben:
Name, Geburtsort oder Heimath des Abgehenden,
die Vorlesungen und Uebungen, welche derselbe belegt hat,
die Dauer seines Aufenthaltes an der technischen Hochschule und eine Bemerkung
über sein sittliches Verhalten.
Auf Verlangen können auch die ihm ertheilten Semestralnoten, jedoch nur vollständig
und ohne willkürliche Auswahl in einem Abgangszeugniß testirt werden.
§ 47.
Alljährlich finden an den einzelnen Abtheilungen der Hochschule Diplomprüfungen
statt für die Fächer der Bau-, Kultur- und Vermessungs-Ingenieure, der Architekten, der
Maschinen-Ingenieure und Elektro-Ingenieure, der technischen Physiker, der technischen
Chemiker und der Landwirthe, sowie für die Adspiranten des Zoll- und Ausfschlagsdienstes;
diese Prüfungen sollen das Vertrautsein der Prüfungskandidaten mit dem Unterrichtsstoffe
der betreffenden Fächer bekunden. Die Theilnahme hieran ist nur Studirenden gestattet.
Die näheren Vorschriften hierüber sind in den vom Direktorium aufgestellten und vom
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten genehmigten Be-
stimmungen über die Abhaltung der Diplomprüfungen (bisher „Absolutorial-
prüfungen") enthalten.
8 48.
Das Diplom der technischen Hochschule, verbunden mit der Bestätigung eines guten
sittlichen Verhaltens befähigt dessen Träger unter den durch besondere Bestimmungen hiefür
vorgeschriebenen Voraussetzungen zum Uebertritt in die Praxis des höheren technischen Staats-
dienstes und nach Vollendung der festgesetzten Vorbereitungszeit zur Zulassung zu den Staats
prüfungen für die einzelnen Zweige desselben.
Diese Befähigung ist im Diplom ausdrücklich aufzuführen.
Kapitel IX.e
Ehrendiplome.
8 49.
Die technische Hochschule hat das Recht, hervorragende Leistungen auf dem Gebiete
ihrer Lehrfächer durch Ehrendiplome auszuzeichnen. Der Antrag auf Ertheilung eines
Ehrendiploms wird von dem betreffenden Abtheilungskollegium gestellt, das Ehrendiplom selbst
vom Direktor und den Mitgliedern des Abtheilungskollegiums unterfertigt.