Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Abändernngen des Berggesetzes vom 20. März 1869. 
Art. 34 (78). 
Die Art. 10, 99, 236 des Berggesetzes für das Königreich Bayern vom 20. März 
1869 werden in der nachstehenden Weise abgeändert: 
1) Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung: 
„Auf diese Sicherheitsleistung finden die Art. 8 und 9 mit Ausnahme der 
Bestimmungen über Zuständigkeit des Gerichts und über die Kosten des gericht- 
lichen Verfahrens Anwendung.“ 
2) Art 99 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Der Ansteigerer haftet der Gewerkschaft für die noch nicht bezahlten 
Beiträge."“ 
3) Art. 236 Abs. 2 und 3 enthalten folgende Fassung: 
„Der Antragsteller hat bei Meidung des Schadensersatzes den Versteigerungs- 
termin sämmtlichen ans dem Kuxschein ersichtlichen seitherigen Hypothrkgläubigern 
bekannt zu machen. * 
Durch den Verkauf erlöschen alle Pfandrechte der seitherigen HOypothek- 
gläubiger an dem verkauften Antheile."“
	        
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