Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 2. Jede Hebamme, welche zur Ausübung ihres Berufes in einer Gemeinde sich 
niederlassen will, hat die Wahl ihres Wohnortes der für denselben einschlägigen Distrikts— 
polizeibehörde unter Vorlage ihres Prüfungszeugnisses anzuzeigen und dem k. Bezirksarzte 
sich vorzustellen. Eine Hebamme, welche ihren Wohnort verändern will, hat hievon auch 
der Distriktspolizeibehörde ihres bisherigen Wohnortes Anzeige zu erstatten. 
Hebammen, welche Bezüge aus Staats-, Kreis-, Distrikts-, Gemeinde= oder Stiftungs- 
mitteln genießen oder sonst durch Verträge mit öffentlichen Verbänden oder Anstalten gebunden 
sind, haben vor Veränderung ihres Wohnortes oder Niederlegung ihres Dienstes über die 
vorgängige Lösung ihrer bestehenden Verpflichtungen Answeis beizubringen. 
§ 3. Deu Gemeinden und Distrikten steht es frei, eigene Hebammen für etwaige be. 
stimmte Bezirke aufzustellen und über die dienstlichen Verhältnisse derselben besondere Ver- 
einbarungen zu treffen. Soweit solche schon bestehen, bleiben dieselben bis zur ctwaigen 
zuständigen Auflösung oder Abänderung aufrecht erhalten. Die Niederlassung anderer frei- 
praktizirender Hebammen wird durch die Aufstellung von Gemeinde= oder Distriktshebammen 
nicht ausgeschlossen. 
§ 4. Die den Hebammen zukommenden Befugnisse nebst den damit in Zusammenhang 
stehenden Obliegenheiten werden durch eine vom k. Staatsministerium des Innern zu erlassende 
Dienstanweisung bestimmt. 
§ 5. Die Bezahlung der Hebammen bleibt zunächst der Vereinbarung vorbehalten; 
als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Vereinbarung ist die im Anhange beifolgende 
Gebührenordnung maßgebend. 
§ 6. Die Aufsicht über die Hebammen wird im Benehmen mit den k. Bezirksärzeen 
durch die Distriktspolizeibehörden geführt. 
§ 7. Gegenwärtige Verordnung, durch welche die Allerhöchste Verordnung vom 
23. April 1874 und alle sonstigen entgegenstehenden Vorschriften aufgehoben werden, tritt 
mit dem Tage ihrer Bekanntmachung durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für den 
ganzen Umfang des Königreiches in Wirksamkeit. 
München, den 4. Juni 1899. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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