Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

W# 34. 415 
Beilage zu § 5. 
Gebührenordnung 
für die Dienstleistungen der Hebammen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten An- 
sätzen gestattet, ist auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, auf die größeere 
oder geringere Wohlhabenheit, den Erwerbs= und Familienstand der Zahlungspflichtigen, 
sowie auf besondere Mühewaltung und Zeitversäumniß der Hebamme Rücksicht zu 
nehmen. 
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder der Wohlthätigkeitsstiftungen 
Hebammen-Gebühren zu bezahlen, so darf die Gebühr den Durchschnittssatz keinesfalls 
übersteigen. 
2) Erfordert eine Verrichtung der Hebamme die Entfernung derselben von ihrer Wohnung, 
so hat dieselbe neben der unter Ziffer II bestimmten besonderen Gebühr 
a) bei Tag 40 J bis 80 J, 
b) bei Nacht 80 J bis 1 4 20 J 
zu beanspruchen. 
Außerdem gebührt derselben, wenn die Eutfernung von der Wohnung mehr als 
2 Kilometer beträgt, für je 1 Kilometer des Hin= und Rückweges eine Reiscentschädigung 
von 20 4 bis 40 J. 
Die in Aksatz 2 bezeichnete Reiseentschädigung darf, wenn die Hebamme mehrere 
Besuche in Einem Gange vereinigt, nur einfach in Aufrechnung gebracht werden. 
3) Für sonstige besondere Auslagen kann Entschädigung nach dem wirklichen Aufwande 
in Anspruch genommen werden. 
Werden die Desinfektionsmittel und sterilisirte Watte nicht von der Kundschaft 
zur Verfügung gestellt, oder werden sie nicht von der Gemeinde bezahlt, oder aus 
anderen öffentlichen Mitteln geliefert, so hat die Hebamme eine Mark für dieselben 
zu beanspruchen. 
II. Gebühren für einzelne Verrichtungen. 
1) Für Untersuchung einer Frau . 75Jbigl.-lä 
2) Für eine gewöhnliche Entbindung, wenn die An. 
wesenheit der Hebamme nicht über 12 Stunden 
dauert 5 % bis 15 + 
727
	        
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