Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Es wird zur Anschaffung derselben in betheiligten Kreisen darauf aufmerksam gemacht 
und ist seitens der Distriktsverwaltungsbehörden namentlich dafür Sorge zu tragen, daß 
jede Hebamme mit der neuen Dienstanweisung versehen ist, zu welchem Behufe sich allen— 
falls ein gemeinschaftlichrr Bezug für sämmtliche Hebammen eines Verwaltungsbezirkes 
empfehlen wird. 
München, den 9. Juni 1899. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Dienstanweisung 
für die Hebammen des Königreiches Bayern. 
J. 
Berufspflichten der Hebammen im Allgemeinen. 
§ 1. Die Hebammen sollen einen nüchternen und ehrbaren Lebenswandel führen und 
durch Gewissenhaftigkeit in Erfüllung ihres verantwortungsvollen Berufes die Liebe und das 
Zutrauen ihrer Mitbürgerinnen zu erwerben und zu erhalten suchen. 
§ 2. Den Bezirksärzten, wie überhaupt den vorgesetzten Behörden, sind die Hebammen 
Gehorsam und Achtung schuldig; Belehrungen und Anweisungen, welche sie von den Bezirks- 
ärzten zu ihrem Dienste erhalten, haben sie willig aufzunehmen und zu befolgen. 
Beschwerden, welche sich auf die Ausübung ihres Dienstes beziehen, sollen die Hebammen 
bei den Bezirksärzten und in sonstigen dienstlichen Angelegenheiten bei den Distriktspolizei- 
behörden auf geziemende Weise anbringen. 
§ 3. Die Hebammen sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Berufes den Weisungen 
approbirter Aerzte Folge zu leisten, denselben anständig und bescheiden gegenüberzutreten und 
ihnen über ihre Wahrnehmungen gewissenhaft und ausführlich Auskunft zu ertheilen. 
§ 4. Die Hebammen sollen sich gegenseitig mit Achtung und Anstand begegnen und 
einander nicht durch unlautere Mittel (Verläumdung, Unterbietung u. s. w.) aus dem Ver- 
trauen ihrer Mitbürgerinnen zu verdrängen suchen. Sie sollen sich vielmehr, wenn es nöthig 
ist, gegenseitig bereitwillig unterstützen. 
§ 5. Alles, was den Hebammen in den Unterrichtskursen gelehrt worden ist und 
was sie auszuüben gelernt haben, sollen sie bei ihren Dienstleistungen gewissenhaft und 
pünktlich befolgen und durch fleißiges Nachlesen im Lehrbuche oder in dem Leitfaden von 
Bezirksarzt Dr. Waibel sich bewußt zu halten suchen. 
Allgemeine 
Pflichten. 
Verhalten 
zu den 
vorgesetzten 
Behörden. 
Verhalten 
gegen 
Aerzte. 
Verhalten 
gegen 
Berufs- 
genossinnen. 
Fortbildung.
	        
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