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Es wird zur Anschaffung derselben in betheiligten Kreisen darauf aufmerksam gemacht
und ist seitens der Distriktsverwaltungsbehörden namentlich dafür Sorge zu tragen, daß
jede Hebamme mit der neuen Dienstanweisung versehen ist, zu welchem Behufe sich allen—
falls ein gemeinschaftlichrr Bezug für sämmtliche Hebammen eines Verwaltungsbezirkes
empfehlen wird.
München, den 9. Juni 1899.
rhr. v. Feilitzsch.
Dienstanweisung
für die Hebammen des Königreiches Bayern.
J.
Berufspflichten der Hebammen im Allgemeinen.
§ 1. Die Hebammen sollen einen nüchternen und ehrbaren Lebenswandel führen und
durch Gewissenhaftigkeit in Erfüllung ihres verantwortungsvollen Berufes die Liebe und das
Zutrauen ihrer Mitbürgerinnen zu erwerben und zu erhalten suchen.
§ 2. Den Bezirksärzten, wie überhaupt den vorgesetzten Behörden, sind die Hebammen
Gehorsam und Achtung schuldig; Belehrungen und Anweisungen, welche sie von den Bezirks-
ärzten zu ihrem Dienste erhalten, haben sie willig aufzunehmen und zu befolgen.
Beschwerden, welche sich auf die Ausübung ihres Dienstes beziehen, sollen die Hebammen
bei den Bezirksärzten und in sonstigen dienstlichen Angelegenheiten bei den Distriktspolizei-
behörden auf geziemende Weise anbringen.
§ 3. Die Hebammen sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Berufes den Weisungen
approbirter Aerzte Folge zu leisten, denselben anständig und bescheiden gegenüberzutreten und
ihnen über ihre Wahrnehmungen gewissenhaft und ausführlich Auskunft zu ertheilen.
§ 4. Die Hebammen sollen sich gegenseitig mit Achtung und Anstand begegnen und
einander nicht durch unlautere Mittel (Verläumdung, Unterbietung u. s. w.) aus dem Ver-
trauen ihrer Mitbürgerinnen zu verdrängen suchen. Sie sollen sich vielmehr, wenn es nöthig
ist, gegenseitig bereitwillig unterstützen.
§ 5. Alles, was den Hebammen in den Unterrichtskursen gelehrt worden ist und
was sie auszuüben gelernt haben, sollen sie bei ihren Dienstleistungen gewissenhaft und
pünktlich befolgen und durch fleißiges Nachlesen im Lehrbuche oder in dem Leitfaden von
Bezirksarzt Dr. Waibel sich bewußt zu halten suchen.
Allgemeine
Pflichten.
Verhalten
zu den
vorgesetzten
Behörden.
Verhalten
gegen
Aerzte.
Verhalten
gegen
Berufs-
genossinnen.
Fortbildung.