Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Nr. 13829. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt— 
gemeinde Nürnberg betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestimmungen 
über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der k. Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom gleichen Tage (Gesetze und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der Stadt- 
gemeinde Nürnberg auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 2., 13. und 
20. April 1897, sowie vom 13. und 23. Juni 1899 und der staatsaufsichtlichen Bescheide 
der k. Regierung, Kammer des Innern, von Mittelfranken vom 7. Mai 1897 und 
17. Juni 1899 die Genehmigung zur Ausgabe 4% iger Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber im Gesammtnennwerthe von 4000 0004, und zwar 
Serie II Lit. A Nr. 1 mit 800 = 800 Stück zu je 2000 J, 
„ II „ B„ 1 „ 1800 = 1800 „ „ „ 1000 4 
„ II „ C, 1 „ 800 = 800 „ „ „ 500 J4#, 
„ II „ D, 1 „ 1000 = 1000 „ „ „ 200 -x#. 
ausgestellt vom 23. Juni 1899 und halbjährig am 1. März und 1. September ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 4. Juli 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 14410. 
Bekanntmachung, Gesuch der bayerischen Bodencreditanstalt in Würzburg um die Genehmigung 
zur Ausgabe von Pfandbriefen betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Bodencreditanstalt in Würzburg wurde im Einverständnisse mit den 
k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen die Genehmigung ertheilt, an Stelle der 
mit Ministerial-Entschließung vom 26. Jannar 1899 Nr. 1634 (siehe Gesetz- und Ver
	        
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