Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

476 
c) wenn die unter a und b erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben sind, insbe- 
sondere auch dann, wenn der Platz, wo ein Findelkind gefunden wurde, keiner 
Gemeindemarkung angehört, so ist eine Gemeinde des Verwaltungsbezirkes, in 
welchem das Kind gefunden oder der Heimatlose zuletzt betreten wurde, als vor- 
läufige Heimat zu bestimmen. 
Bundesangehörige, welche in den bayerischen Staatsverband ausgenommen worden 
sind, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat nach Maßgabe des Gesetzes erworben 
haben, die vorläufige Heimat in jener Gemeinde, in welcher sie sich zur Zeit ihrer Auf 
nahme niedergelassen hatten. 
Beamte und öffentliche Diener, welche gemäß § 9 des Gesetzes über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 die bayerische 
Staatsangehörigkeit erlangten, besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Heimat erworben 
haben, die vorläufige Heimat in der Gemeinde ihrer Anstellung und, wenn der Ort der 
Anstellung nicht in Bayern gelegen ist, in derjenigen Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, 
in Bayern befindliche Dienstbehörde des Angestellten ihren Sitz hat. 
Art. 17. (16). 
Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 des vorstehenden Artikels finden auch auf 
Nichtbayern Anwendung, so lange deren Wegweisung aus dem Staatsgebiete nicht möglich ist. 
Falls solche Personen früher in Bayern heimatberechtigt waren, sind sie jener 
Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt das Heimatrecht hatten. 
Art. 18. (17). 
Der auf Grund der Art. 16, 17 einem Manne angewiesenen vorläufigen Heimat 
folgt auch seine Ehefrau, es sei denn, daß die eheliche Gemeinschaft nach § 1575 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist. 
Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand haben, theilen die ihren Eltern ange 
wiesene Heimat. 
Art. 19. (18). 
Unterstützungen, welche den in Art. 16—18 erwähnten Personen nach Maßgabe 
des Gesetzes über die Armenpflege gewährt werden, fallen dem Staate in dem Umfange zur 
Last, in welchem sie sonst von der Heimatgemeinde zu tragen wären. 
Die Staatsbehörden sind jedoch berechtigt, solche Personen auch außerhalb der vor. 
läufigen Heimatgemeinde unterzubringen. 
Art. 20. (19). 
Die Ausmittlung der Heimat, sowie die Anweisung einer vorläufigen Heimat 
ist Amtssache.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.