Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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oder Abgaben für Armenzwecke steht dem Armenpflegschaftsrathe nur die Anregung und Be- 
gutachtung, die Beschlußfassung aber den nach der Gemeindeordnung zuständigen Organen 
der Gemeinde zu; der Armenpflegschaftsrath ist jedoch zur Beschwerdeführung berechtigt. 
Artikel 33. (33). 
Die Armenkasse wird durch die vom Armenpflegschaftsrathe aus seiner Mitte gewählten 
Mitglieder oder durch die nach Art. 26 aufgestellten Bediensteten verwaltet. 
Die mit der unmittelbaren Verwaltung betrauten Personen haften zunächst für die richtige 
Erhebung der Einnahmen, für die Einhaltung der Etats und für die vorschriftsmäßige 
Verrechnung der Ausgaben; sie sind zur Leistung einer angemessenen Kaution verpflichtet, 
wenn dieselbe nicht vom Armenpflegschaftsrathe erlassen wird. 
Der Armenpflegschaftsrath ist befugt, von den Rechnungen der durch die Gemeinde- 
behörde verwalteten Armenfonds und Wohlthätigkeitsanstalten Einsicht zu nehmen, die letzteren 
nach vorgängiger Anzeige bei der Gemeindeverwaltung durch abgeordnete Mitglieder besichtigen 
zu lassen, die Abstellung wahrgenommener Mißstände zu beantragen und bei verweigerter 
Abhilfe Beschwerde zu führen. 
Artikel 34. (34). 
Das Rechnungsjahr der Armenpflege beginnt mit dem ersten Januar und endet mit 
dem einunddreißigsten Dezember. 
Der Armenpflegschaftsrath hat regelmäßig in den letzten drei Monaten jeden Jahres 
einen Voranschlag für das nächste Jahr zu entwerfen. 
Dieser Voranschlag, in welchen alle Einnahmen und Ausgaben der Armenkasse nach 
möglichst verlässiger Wahrscheinlichkeitsberechnung einzusetzen sind, ist der Gemeindeverwaltung, 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung auch den Gemeindebevollmächtigten, zur Einsicht 
und Abgabe etwaiger Erinnerungen mitzutheilen und hierauf während vierzehn Tagen öffent- 
lich aufzulegen. 
Die Würdigung der von den Gemeindekollegien oder von Privatpersonen vorgebrachten 
Erinnerungen sowie die Feststellung des Voranschlages erfolgt noch vor Ablauf des Jahres 
durch den Armenpflegschaftsrath in öffentlicher Sitzung. 
Werden Ausgaben nothwendig, die im Voranschlage nicht vorgesehen sind, so hat der 
Armenpflegschaftsrath in öffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. 
Alle nicht ständig eingewiesenen Ausgaben setzen einen besonderen Beschluß des Armen- 
pflegschaftsrathes voraus, dessen Vorstand jedoch ermächtigt ist, in dringenden Fällen und 
unter dem Vorbehalte nachträglicher Genehmigung des Armenpflegschaftsrathes die erforder- 
liche Verfügung zu treffen.
	        
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