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dem Distriktsrathe zur Beschlußfassung vorzulegen. Lehnt der Distriktsrath den Auspruch
einer Gemeinde ganz oder theilweise ab, so steht der Gemeinde gegen den ablehnenden Beschluß
binnen vierzehn Tagen nach dessen Eröffnung die Beschwerde an die Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu, welche auf Grund kollegialer Berathung darüber beschließt, ob und in
welchem Umfange die Gemeinde als mit Armenlasten überbürdet zu erachten und welche
Unterstützung aus Distriktsmitteln ihr deßhalb zu gewähren sei.
Gegen die Entschließung der Kreisregierung findet nach Maßgabe des Art. 23 des
Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, die Berufung an das k. Staats-
ministerium des Innern statt.
Die Hälfte des Aufwandes, welcher den Distriktsgemeinden für die Unterstützung der
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden des Distriktes jährlich erwächst, ist von der Kreis-
gemeinde den Distriktsgemeinden aus Kreismitteln zu ersetzen.
Artikel 39. (39).
Die unter Abs. 1 Ziff. 1—3 des vorstehenden Art. 38 erwähnten Leistungen bilden
gesetzliche Lasten gemäß Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1852,
die Distriktsräthe betr.
Die Mittel zur Deckung des Bedarfs der Distriktsarmenpflege sind zu schöpfen:
1. aus den Nutzungen des Distriktsarmenfonds;
2. aus den auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates,
des Kreises, einzelner Stiftungen, Genossenschaften, Gemeinden oder anderer —
juristischer oder physischer — Personen;
3. aus den freiwilligen Zuschüssen des Staates oder des Kreises, aus Beiträgen
von Gemeinden oder Privaten, welchen eine distriktive Einrichtung besonderen
Vortheil gewährt, endlich aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen.
Reichen alle diese Mittel nicht aus, so ist der noch ungedeckte Bedarf durch die
Distriktsgemeinde aufzubringen.
Artikel 40. (40).
Die Besorgung der Distriktsarmenpflege, insbesondere die Verwaltung des Distrikts
armenvermögens und der distriktiven Armenanstalten und Einrichtungen findet nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Behandlung der sonstigen Distriktsgemeindeangelegenheiten
statt und gehört hienach zum Wirkungskreise des Distriktsrathes und des Distriktsraths-
ausschusses.
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