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Artikel 43. (43).
Streitigkeiten über den Vollzug des gegenwärtigen Gesetzes, namentlich über die Unter-
stützungspflicht des Staates, der Gemeinden oder einer öffentlichen Kasse, über die nach Art. 5
Abs. 1 und Art. 12—18 begründeten Ersatzansprüche, dann über die auf Art. 21 beruhen-
den Verpflichtungen werden von den Distriktsverwaltungsbehörden in erster und von den
Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter Instanz entschieden, — unbeschadet dessen,
was das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichts-
hofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, bestimmt.
Zuständig ist:
a) bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde die Distriktsverwaltungsbehörde derselben;
b) bei Ansprüchen gegen eine andere — juristische oder physische — Person die
Distriktsverwaltungsbehörde jener Gemeinde, welche den Anspruch erhebt.
Beschwerden sind an eine unerstreckliche Frist von vierzehn Tagen gebunden.
Die Verwaltungsbehörden können nöthigenfalls die Urkunden, durch welche Schuldig-
keiten festgestellt werden, vollstreckbar erklären und für deren Beitreibung sorgen.
Lechste Abtheilung.
Strafbestimmungen.
Artikel 44. (44).
Personen, welche öffentliche Armenunterstützung genießen, werden mit Haft bis zu acht
Tagen, im Rückfalle bis zu dreißig Tagen bestraft, wenn sie entweder:
1. durch ungeziemendes Benehmen die dem Armeupflegschaftsrathe, einem Mitgliede
desselben, einem Bezirkspfleger oder denjenigen, von welchen sie im Auftrage des
Armenpflegschaftsrathes Almosen, Kleidung, Wohnung, Kost oder Arbeit erhalten,
gebührende Achtung verletzen, oder wenn sie
2. Lebensmittel, Heizungsmaterial, Kleidungsstücke, Heilmittel, Arbeitsstoffe, Werk-
zeuge und dergleichen, welche sie von der öffentlichen Armenpflege oder von einer
öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalt empfangen haben, unbefugt veräußern oder
muthwillig unbrauchbar machen.
Artikel 45. (45).
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1869 für den ganzen Umfang des
Königreiches in Wirksamkkeit.