Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Die an diesem Tage bestehenden Armenpflegschaftsräthe bleiben bis zum 1. Januar 1870 
in Thätigkeit und üben ihr Amt nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes. Es liegt 
ihnen die erstmalige Herstellung der in Art. 34 angeordneten Voranschläge ob. 
Mit dem 1. Juli 1869 erlöschen alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden 
Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, insbesondere die Verordnung vom 17. November 
1816, das Armenwesen betr., und das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Unterstützung und 
Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen betr.
	        
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