M 40. 507
Gesetz,
die Flurbereinigung betreffend.
I.
Vorbedingungen und Grundsätze der Flurbereinigung.
Art. 1. (1).
Unter Flurbereinigung im Sinne dieses Gesetzes werden Unternehmungen verstanden,
welche eine bessere Benützung von Grund und Boden durch Zusammenlegung von Grund-
stücken oder durch Regelung von Feldwegen bezwecken.
Art. 2. (2).
Die Flurbereinigung kann ganze Gemeinde= oder Ortsfluren oder Theile derselben umfassen.
Auch ist die Einbeziehung von Grundstücken einer benachbarten Gemeinde= oder Ortsflur statthaft,
wenn und insoweit sie zur zweckmäßigen Ausführung der Unternehmung nothwendig erscheint.
Art. 3. (3).
Gegen den Willen einzelner Grundeigenthümer kann die Flurbereinigung nur statt-
finden, wenn
1. bei einer Zahl der betheiligten Grundeigenthümer von weniger als zwanzig
mindestens drei Fünftel, bei einer größeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unter-
nehmung einverstanden ist,
2. die Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer zugleich im Eigenthum von mehr
als der Hälfte der Bereinigungsfläche sich befindet,
3. auf diese Mehrzahl auch mehr als die Hälfte der betreffenden Grundstener ent-
fällt und
4. von der Flurbereinigung eine bessere Benützung von Grund und Boden zu er-
warten ist, und dieser Zweck ohne Beiziehung der Gründstücke der Minderheit
nicht erreicht werden kann;
hinsichtlich der Regelung von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die Zustimmung der
Mehrzahl der betheiligten Grundeigenthümer, wenn im Ulebrigen die Voraussetzungen der
obigen Ziffern 2, 3 und 4 gegeben sind.
Art. 4. (4).
Dem vorbezeichneten Zwange können nicht unterworfen werden
1. Gebäude und deren Hofräume, Hausgärten;
2. Fischteiche und Fischzuchtanstalten, Gewässer, welche zu gewerblichen oder industriellen
Anlagen dienen oder von besonderem Werthe für den Wirthschaftsbetrieb sind,
sowie Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen befinden;