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10.
11.
Mergelgruben, Stein- oder Schieferbrüche, Grundstücke, soweit sich in denselben
Gyps- oder Thon-Lager befinden, sowie Grundstücke, die zu Taganlagen des
Bergbaues oder zur Gewinnung von Fossilien, oder zu gewerblichen oder zu
industriellen Anlagen dienen;
Beerdigungsstätten und Denkmäler;
Grundstücke, welche ihrer Lage nach als Bauplätze zu betrachten sind;
Torflager, Kies-, Lehm= oder Sandgruben, welche mindestens seit Jahresfrist
in Benützung stehen;
Parkanlagen;
ihrer Hauptbestimmung nach der Gartenkultur oder Obstgewinnung dienende
Grundstücke, Weidenanlagen, Hopfenanlagen und zur Wiederanlage bestimmte
ehemalige Hopfenanlagen;
Weinberge, zur Wiederanlage bestimmte ehemalige Weinberge, in der Nähe von
Weinbergen gelegene, zu deren Bewirthschaftung dienliche Felder und Oedungen:
Waldungen, die einer forstmäßigen Bewirthschaftung fähig sind, dann andere
Waldungen, deren Verlust für den Wirthschaftsbetrieb des Eigenthümers von
besonderem Nachtheile ist;
Grundstücke, welche mit Wohn= oder Wirthschaftsgebäuden des Grundeigenthümers
zusammenhängen, und zusammenhängende Grundstücke eines Grundeigenthümers
von wenigstens zehn Hektaren.
Jedoch können Grundstücke der unter 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art
a) bei Zusammenlegung rücksichtlich derjenigen Theile, welche in unwirthschaftlicher
Weise in die Bereinigungsfläche hineinragen,
b) wenn es sich um die Regelung von Feldwegen handelt, vollständig
dem Zwange unterworfen werden.
Sollte eine Unternehmung ohne Inanspruchnahme von Grundstücken der vorstehend
unter 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 bezeichneten Art nicht ausführbar und deren Beiziehung
nicht ohnedieß nach Abs. 2 zulässig sein, so kann die erforderliche Flüche auf dem Wege der
Zwangsenteignung unter Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1837,
die Zwangsabtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke betreffend, beziehungsweise
der Art. 16 bis 26 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs Civilprozeßordnung und Konkurs-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1899, dann des Art. 8 Ziff. 10
des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, und vorbehaltlich der Bestimmungen in
Art. 34 des gegenwärtigen Gesetzes für die Gesammtheit erworben werden.