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forderlich ist, nach den verschiedenen Belastungen auszuscheiden und im Steuerkatasterplane
mit besonderen Nummern zu bezeichnen. Verfügungsbeschränkungen stehen den Belastungen gleich.
Dasselbe Verfahren hat auf Antrag auch einzutreten, wenn besondere Rechtsverhältnisse
die Ausscheidung einzelner Grundstücke angezeigt erscheinen lassen.
Besteht ein Grenzstreit bezüglich zweier oder mehrerer in eine Flurbereinigung einbe-
zogener Grundstücke, und kann eine Beilegung desselben während des Verfahrens nicht er-
reicht werden, so sind die Ersatzgrundstücke neben einander zu legen; die definitive Grenze
zwischen diesen ist nach Maßgabe des ergangenen rechtskräftigen Urtheiles zu ziehen.
Art. 12. (11).
Die auf der Bereinigungsfläche ruhende Grundsteuerverhältniß zahl bleibt, unbeschadet
eines wegen Mehrung oder Minderung der unsteuerbaren Weg= und Wasser -Flächen sich
ergebenden Zu= oder Abschlages, in ihrem Gesammtbetrage unverändert. Die Vertheilung
dieses Betrages auf die neu entstehenden Parzellen erfolgt nach dem Verhältnisse der für
die Neuvertheilung ermittelten Werthe (Art. 28).
Art. 13. (12).
Grundlasten gehen von den ausgetauschten Grundstücken auf die eingetauschten, insoweit
letztere mindestens den gleichen Werth wie die ersteren haben (Art. 8), in der Weise über,
daß die Grundlasten der nämlichen Art und desselben Berechtigten entsprechend der Zusammen-
legung der belasteten Parzellen zusammengefaßt werden.
Art. 15 des Gesetzes vom 28. April 1872, die Grundentlastung betreffend, findet
auf Flurbereinigungen keine Anwendung.
Ein Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Flurbereinigung ist als Besitzänderung
im Sinne des Art. 15 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes= und
gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixirung und Ablösung von Grundlasten
betreffend, nicht zu erachten.
Art. 14. (13).
Wird bei einer Flurbereinigung zum Zwecke der Ausgleichung eine Geldentschädigung
nach Art. 6 Abs. 5 geleistet, so ist sie zunächst zur Ablösung der Grundlasten zu verwenden,
soweit diese wegen des Minderwerths der eingetauschten Grundstücke nicht auf diese übertrag-
bar sind; auf den Rest finden, wenn die ausgetauschten Grundstücke mit Rechten Dritter
belastet sind, die für die Haftung des Entschädigungsanspruchs und das Vertheilungsver-
fahren im Falle der Zwangsenteignung geltenden Vorschriften Anwendung.
Eine nach Art. 6 Abs. 6 zu leistende Geldentschädigung haftet für Reallasten, Hypo-
theken, Grundschulden und Rentenschulden, mit denen die ausgetauschten Grundstü te belastet
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