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Die hiebei erfolgenden Erklärungen sind protokollarisch aufzunehmen. Zustimmende
Erklärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den Besitznach—
folger bindend.
Einwendungen müssen bei Vermeidung des Ausschlusses binnen längstens vierzehn
Tagen nach geschehener Eröffnung entweder schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden
oder dem hiezu bestellten Mitgliede des Ausschusses beziehungsweise dem beauftragten
Geometer angebracht werden. Insolange sind die treffenden Ausarbeitungen zur Einsicht offen
zu halten. Die vierzehntägige Frist beginnt mit dem Eröffnungstermine, wenn der Be—
theiligte ungeachtet ordnungsmäßiger Ladung in dem Termine nicht erschienen ist. Die Lad-
ung erfolgt nach Art. 21 Abs. 3 und, wenn der Wohnort des Betheiligten nicht bekannt
ist, nach Art. 21 Abs. 2, 4.
Nach Beschluß der Flurbereinigungs-Kommission kann die Anerkennung einestheils des
Uebersichtsplanes und der Werthsermittlung, anderntheils des Vertheilungsplanes unter Be-
achtung der vorstehenden Bestimmungen in gesondertem Verfahren bethätigt werden.
Art. 29. (7).
Nach der Absteckung der neuen Flureintheilung kann die Flurbereinigungs-Kommission
die betheiligten Grundeigenthümer auf Antrag von mindestens drei Viertheilen derselben
vorläufig in den Besitz der Neuzutheilungen durch den Flurbereinigungs-Ausschuß beziehungs-
weise den beauftragten Geometer setzen, wenn aus einem längeren Aufschube der Ueberweisung
den Antragstellern ein erheblicher Nachtheil erwachsen würde.
Soweit die Flureintheilung bei der endgiltigen Feststellung geändert wird, ist den
widersprechenden Betheiligten der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erlitten haben, daß
die Ueberweisung vor der endgiltigen Feststellung der Flureintheilung erfolgt ist. Der Schadens-
ersatz gehört zu den Kosten des Unternehmens.
Art. 30. (26).
Die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger sowie die sonstigen nach
Art. 8 Abs. 2 widerspruchsfähigen Personen sind auf Antrag des Ausschusses oder des
beauftragten Geometers durch das Amtsgericht, bei welchem das Grundbuch für die aus-
zutauschenden Grundstücke geführt wird, öffentlich aufzufordern, ihre Erinnerungen gegen die
sich aus der bevorstehenden Flurbereinigung ergebenden Aenderungen des Gegenstandes ihrer
Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat entweder bei dem Flurbereinigungs-Ausschusse
beziehungsweise dem beauftragten Geometer oder schriftlich oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers bei dem Amtsgerichte geltend zu machen. Die Aufforderung hat die Mittheilung
zu enthalten, daß der genaue Ausweis des gegenwärtig den Gegenstand ihrer Rechte bildenden
und des bei Durchführung der Unternehmung an dessen Stelle tretenden Grundbesitzes, der
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