Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

520 
Soferne die Prüfung nicht zur sofortigen Ablehnung des Projektes führen sollte, sind 
die Verhandlungen zum Zwecke der technischen Revision und der Aeußerung über die vorge- 
schlagene Vertheilung der Grundsteuer an das Katasterbureau abzugeben. 
Ergeben sich nach irgendwelcher Richtung Zweifel oder Anstände, so ist wegen deren 
Behebung das Entsprechende vorzukehren. 
Auf Grund der Prüfung hat die Kommission in die Verbescheidung der Verhandlungen 
einzutreten, oder, falls dieselben im Wege der Ergänzung (Abs. 3) nicht völlig bereinigt 
werden können oder der Kostenpunkt nicht erledigt erscheint, die Abhaltung einer Schluß- 
tagsfahrt zu veranlassen. 
Art. 36. (32). 
Die Schlußtagsfahrt wird durch die Distriktsverwaltungsbehörde mit den betheiligten 
Grundeigenthümern unter Zuziehung des Flurbereinigungs-Ausschusses beziehungsweise des 
beauftragten Geometers abgehalten. 
Hiezu sind die Grundeigenthümer unter dem ausdrücklichen Beisatze zu laden, daß 
sie, woferne sie weder in Person erscheinen, noch durch einen Bevollmächtigten vertreten 
werden, aller Einwendungen gegen die Unternehmung und die Beschlüsse der Tagsfahrt 
verlustig gehen. 
Die Ladung erfolgt rechtsverbindlich durch Veröffentlichung in dem der Distriktsver- 
waltungsbehörde zu amtlichen Kundmachungen dienenden Blatte und durch gleichzeitigen 
Anschlag in der betreffenden Gemeinde. 
Außerdem ist den ihrem Wohnorte nach bekannten betheiligten Grundeigenthümern die 
Ladung durch die Gemeindebehörde oder durch die Post gegen Nachweis zuzustellen. 
Die Tagsfahrt darf nicht früher als vierzehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung 
durch das in Abs. 3 bezeichnete Blatt abgehalten werden. 
In der Zwischenzeit ist das Projekt bei der Gemeindebehörde derjenigen Gemeinde, 
in deren Bezirk der größere Theil der Bereinigungsfläche fällt, zur öffentlichen Einsicht 
aufzulegen; in der Ladung ist auf Letzteres aufmerksam zu machen. 
Art. 37. (33). 
Bei der Schlußtagsfahrt sind zunächst die Grundeigenthümer, hinsichtlich deren die 
Verhandlungen nicht zum Abschlusse gelangt sind, zur Aeußerung zu veranlassen. 
Ueber alle Einwendungen und Bedenken wird unter Einvernahme des Ausschusses 
beziehungsweise des beauftragten Geometers sofort verhandelt. 
Die Verhandlungen und Erklärungen sind zu Protokoll zu nehmen. Zustimmende Er- 
klärungen können nicht mehr zurückgenommen werden und sind auch für den Besitznachfolger 
bindend. 
Die noch erforderlichen Beschlüsse bezüglich des Kostenpunktes sind zu fassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.