Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Im Hinblick auf den § 4 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1882 ergeht die 
Weisung, die für das k. Landgericht Würzburg, die für das k. Amtsgericht Würzburg und 
die für die landgerichtliche Staatsanwaltschaft bestimmten Sendungen oder Werthpapiere — 
mit Ausnahme derjenigen, welche keinen Gegenstand der gerichtlichen Hinterlegung bilden, 
insbesondere der an die amtsgerichtliche oder landgerichtliche Gerichtsschreiberei geschuldeten 
Gebühren und Auslagen (§ 76 Abs. 2 der Depositenordnung, Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt 1879 S. 1115) — künftig an das Depositenbureau der k. Filialbank Würzburg 
unter Angabe der Rechtssache, zu der die Sendung gehört, zu richten und von der Absend- 
ung gleichzeitig dem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft Nachricht zu geben. 
München, den 6. Januar 1899. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. frhr. v. Leonred. 
  
St. M. d. J. Jr. 476. 
Kr.-Min. JNr. 115. 
  
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschirender Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1899 betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und Kl. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich 
vom 27. v. Mts. — Centralblatt Seite 497 — ist auf Grund der Vorschriften des 
§ 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
(Reichsgesetz-Blatt 1898 Seite 361) der Betrag der für die Naturalverpflegung marschirender 
2c. .-Truppen (§ 4 des Gesetzes) zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1899 dahin 
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod ohne Brod 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) „ „ Miittagskost . . 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
München, den 7. Januar 1899. 
Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.
	        
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