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satzmänner für die Oberberufungskommission ist auch die Reihenfolge, in welcher dieselben
an die Stelle der gewählten Mitglieder einzurücken haben, zu bezeichnen.
Behufs Ernennung des Vorsitzenden, sowie der beiden gemäß Art. 51 Abs. 2 lit c
aufzustellenden Mitglieder der Berufungskommission haben die Regierungsfinanzkammern dem
Staatsministerium der Finanzen rechtzeitig gutachtliche Vorschläge zu unterbreiten.
8 39.
Zu Art. 46 —59 des Gesetzes.
Von den auf die vorgelegten Berufungen gefaßten Beschlüssen soll auch dem Rent-
amte eine Abschrift mitgetheilt werden. Dem Staatsministerium der Finanzen sind Ab-
schriften der Berufungserkenntnisse nur dann vorzulegen, wenn es deren Vorlage in ein-
zelnen Fällen anordnet, oder wenn es sich um Bescheide von prinzipieller Wichtigkeit handelt.
Werden durch den Berufungsbescheid Aenderungen an der Steuergröße veranlaßt, so
hat das Rentamt die Steuerliste mittelst Ab= und Zuschreibung zu berichtigen, und soferne
die Erhebung der Steuer bereits stattgefunden haben sollte, die Rückvergütung des etwa-
abgeminderten oder die Nachzahlung des erhöhten Betrages zu veraunlassen.
Deßgleichen hat entsprechende Berichtigung der Steuerlisten stattzufinden, wenn in
Folge der Berufung eine Aenderung hinsichtlich des Veranlagungsortes bezw. der erfolgten
Stenerausscheidung (Art. 17 und 59 des Gesetzes) sich ergibt.
8 40.
Zu Art. 46—59 des Gesetzes.
Mit der Hinausgabe der Berufungsbescheide hat der Vorsitzende der Berufungskom-
mission eine Bescheidsausfertigung bei der Regierungsfinanzkammer behufs Wahrung des
derselben zustehenden Beschwerderechts (Art. 55 Abs 1) in Einlauf gelangen zu lassen.
Die bei der Regierung, Kammer der Finanzen, seitens der betheiligten Steuerpflichtigen
oder Gemeinden einkommenden Beschwerden sind mit einem Vermerk über den Tag des
Einlaufs wie über die Zahl und Art der beigegebenen Schriftstücke zu versehen.
Die Beschwerden sind nebst den sämmtlichen hiezu gehörigen Aktenstücken und den
aus Anlaß der Beschwerdeerhebung abgegebenen Gegenerklärungen nach Ablauf der in Art. 57
Abs. 2 bezeichneten Fristen an das Staatsministerium der Finanzen in Vorlage zu bringen.
8 41.
Zu Art. 46—59 des Gesetzes.
Gleichzeitig mit Vorlage der Berufungen hat, soferne die Regierungsfinanzkammer nicht
einen anderen Termin bestimmt, seitens der Rentämter die Einbeförderung der gesammten
Steuerlisten nebst Unterlagen an die Regierungsfinanzkammer behufs revisorischer Prüfung