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8 49.
Die in Art. 79 Abs. 1 des Einkommen-, Art. 38 Abs. 1 des Kapitalrenten= und
Art. 73 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 hinsichtlich der Verpflichtung
zur Steuernachzahlung wegen zu geringer Einsteuerung enthaltene Voraussetzung, daß eine
strafbare Zuwiderhandlung gegen das Gesetz vorliegen müsse, ist in den Gesetzen
vom 9. Juni 1899 — Art. 82 Abs. 1 des Einkommen-, Art. 42 Abs. 1 des Kapital-
renten- und Art. 78 Abs. 1 des Gewerbsteuergesetzes — nicht mehr enthalten. Es erscheint
hienach die der Staatskassa zukommende Nachholungsbefugniß gegen früher erweitert. Hiezu
ist jedoch unter Bezugnahme auf die Landtagsverhandlungen — Sten. Ber. 474. Sitzung
K. d. Abg. vom 1. März 1899 S. 379 ff. — zu bemerken, daß die nunmehrige Fassung
der bezeichneten Bestimmung nicht zur Verfolgung kleinlicher Differenzen und zu unnöthigen
Belästigungen der Steuerpflichtigen anzuwenden ist, sowie daß nicht etwa der jeweilige Wechsel
in der Rechtsanschauung eine Veranlassung bilden solle, bereits erledigte Einsteuerungsfälle
zu Zwecken der Nachholung wieder aufzugreifen.
§ 50.
Zu Art. 84 des Gesetzes.
Behufs geeigneten Vollzugs der Bestimmungen unter Art. 84 folgt in der Schluß-
beilage XIII ein Abdruck der SS 187—190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 51.
Bestimmungen über die Verjährung rückständiger Steuern, dann über den Rückersatz
bezahlter Stenern, wie solche in Art. 82 des Einkommen-, Art. 37 des Kapitalrenten= und
Art. 75 des Gewerbsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 enthalten waren, sind in die drei
Personalsteuergesetze vom 9. Juni 1899 nicht ausgenommen worden, nachdem die bezügliche
Materie nunmehr durch Art. 124, 125 und 127 des Ausführungsgesetzes vom 9. Juni 1899
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Beilage zu Nr. 28 des Ges.= u. V.-O.-Bl. vom Jahre 1899
S. 1 ff. 31/32) geregelt erscheint.
52.
Die Rentämter haben sich mit den Gemeindebehörden, soweit letztere beim Vollzuge des
Gesetzes und der gegenwärtigen Instruktion mitzuwirken berufen sind, in's Benehmen zu
setzen und haben denselben die erforderlichen Aufschlüsse oder Anleitungen bereitwilligst zu
ertheilen.
München, den 10. August 1899.
In Vertretung:
Dr. Krhr. v. Uiedel. Staatsrath v. Ueumayr.