Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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8 49. 
Die in Art. 79 Abs. 1 des Einkommen-, Art. 38 Abs. 1 des Kapitalrenten= und 
Art. 73 Abs. 2 des Gewerbsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 hinsichtlich der Verpflichtung 
zur Steuernachzahlung wegen zu geringer Einsteuerung enthaltene Voraussetzung, daß eine 
strafbare Zuwiderhandlung gegen das Gesetz vorliegen müsse, ist in den Gesetzen 
vom 9. Juni 1899 — Art. 82 Abs. 1 des Einkommen-, Art. 42 Abs. 1 des Kapital- 
renten- und Art. 78 Abs. 1 des Gewerbsteuergesetzes — nicht mehr enthalten. Es erscheint 
hienach die der Staatskassa zukommende Nachholungsbefugniß gegen früher erweitert. Hiezu 
ist jedoch unter Bezugnahme auf die Landtagsverhandlungen — Sten. Ber. 474. Sitzung 
K. d. Abg. vom 1. März 1899 S. 379 ff. — zu bemerken, daß die nunmehrige Fassung 
der bezeichneten Bestimmung nicht zur Verfolgung kleinlicher Differenzen und zu unnöthigen 
Belästigungen der Steuerpflichtigen anzuwenden ist, sowie daß nicht etwa der jeweilige Wechsel 
in der Rechtsanschauung eine Veranlassung bilden solle, bereits erledigte Einsteuerungsfälle 
zu Zwecken der Nachholung wieder aufzugreifen. 
§ 50. 
Zu Art. 84 des Gesetzes. 
Behufs geeigneten Vollzugs der Bestimmungen unter Art. 84 folgt in der Schluß- 
beilage XIII ein Abdruck der SS 187—190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
§ 51. 
Bestimmungen über die Verjährung rückständiger Steuern, dann über den Rückersatz 
bezahlter Stenern, wie solche in Art. 82 des Einkommen-, Art. 37 des Kapitalrenten= und 
Art. 75 des Gewerbsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 enthalten waren, sind in die drei 
Personalsteuergesetze vom 9. Juni 1899 nicht ausgenommen worden, nachdem die bezügliche 
Materie nunmehr durch Art. 124, 125 und 127 des Ausführungsgesetzes vom 9. Juni 1899 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Beilage zu Nr. 28 des Ges.= u. V.-O.-Bl. vom Jahre 1899 
S. 1 ff. 31/32) geregelt erscheint. 
52. 
Die Rentämter haben sich mit den Gemeindebehörden, soweit letztere beim Vollzuge des 
Gesetzes und der gegenwärtigen Instruktion mitzuwirken berufen sind, in's Benehmen zu 
setzen und haben denselben die erforderlichen Aufschlüsse oder Anleitungen bereitwilligst zu 
ertheilen. 
München, den 10. August 1899. 
In Vertretung: 
Dr. Krhr. v. Uiedel. Staatsrath v. Ueumayr.
	        
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