Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

DW 41. 567 
Kgl. Rentamt Beilage V. 
Verzeichniß 
der 
« s-- Gemeind 
Einkommensteuerpflichtigen in der Slan“ 
für die Steueranlage 19 
Vorbemerkungen. 
1) In das gegenwärtige Verzeichniß sind aus den Hauslisten, sowie den Gehalt= und Lohulisten 
diejenigen Personen zu übertragen, welche nach dem Gesetze in der treffenden Gemeinde mit 
Einkommensteuer zu belegen sind. Personen, bei welchen die Voraussetzungen der Steuerpflicht 
nicht gegeben sind, desgleichen solche, deren Befreiung von der Einkommensteuer keinem Zweifel 
unterliegt (wie z. B. im Brode und der Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren 
Verdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Jahresbetrag von 750 Mk. nicht 
übersteigt), sind aus dem Verzeichnisse wegzulassen. 
2) Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person oder über den Ort der 
Steuerpflicht im Zweifel, so hat der Eintrag in das Verzeichniß zu erfolgen, es sind jedoch die 
obwaltenden Bedenken in der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeichnisses zu vermerken. 
Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt= und Lohnlisten (Art. 
22 des Gesetzes) hervorgetretenen Anstände, welche nicht zur Erledigung gebracht werden konnten, 
vorzumerken. 
3) Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden nach jener der Hausnummern, in 
Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der bestehenden Bezirks- 
oder Distriktseintheilung. 
4) Die eingekommenen Hauslisten, denen die Gehalt= und Lohnlisten, sowie die Steuererklärungen 
einzufügen sind, bilden Beilagen des Verzeichnisses und sind nach Hausnummern und Straßen 
zu ordnen. Deren Beilage ist durch Allegirung der fortlaufenden Nummer der Hausliste in 
Spalte 2 des Verzeichnisses ersichtlich zu machen. Fehlen Hauslisten oder Gehalt= und Lohn- 
listen, so ist dies in Spalte 5 des Verzeichnisses zu vermerken. Hinsichtlich der nicht einge- 
kommenen Steuererklärungen ist in Spalte 6 entsprechende Vormerkung zu machen. 
5) Ist in einer Gemeinde die Einholung der Hauslisten wie der Gehalt= und Lohrnlisten oder die 
Einholung einer dieser Listen erlassen, so erscheinen die in Ziff. 1, 2 und 4 enthaltenen Bemerk- 
ungen, soweit sie sich auf diese Listen beziehen, gegenstandslos. Unter der gleichen Voraus- 
setzung besteht zu Ziff. 3 keine Erinnerung, wenn seitens der Gemeindebehörde das Verzeichniß 
in alphabetischer Reihenfolge hergestellt wird. 96* 
  
 
	        
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