DW 41. 567
Kgl. Rentamt Beilage V.
Verzeichniß
der
« s-- Gemeind
Einkommensteuerpflichtigen in der Slan“
für die Steueranlage 19
Vorbemerkungen.
1) In das gegenwärtige Verzeichniß sind aus den Hauslisten, sowie den Gehalt= und Lohulisten
diejenigen Personen zu übertragen, welche nach dem Gesetze in der treffenden Gemeinde mit
Einkommensteuer zu belegen sind. Personen, bei welchen die Voraussetzungen der Steuerpflicht
nicht gegeben sind, desgleichen solche, deren Befreiung von der Einkommensteuer keinem Zweifel
unterliegt (wie z. B. im Brode und der Wohnung des Lohngebers befindliche Dienstboten, deren
Verdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den Jahresbetrag von 750 Mk. nicht
übersteigt), sind aus dem Verzeichnisse wegzulassen.
2) Ist die Gemeindebehörde über die Einkommensteuerpflicht einer Person oder über den Ort der
Steuerpflicht im Zweifel, so hat der Eintrag in das Verzeichniß zu erfolgen, es sind jedoch die
obwaltenden Bedenken in der hiefür bestimmten Spalte (7) des Verzeichnisses zu vermerken.
Ebendaselbst sind auch die bei der Prüfung der Hauslisten oder Gehalt= und Lohnlisten (Art.
22 des Gesetzes) hervorgetretenen Anstände, welche nicht zur Erledigung gebracht werden konnten,
vorzumerken.
3) Die Reihenfolge des Eintrags bemißt sich in Landgemeinden nach jener der Hausnummern, in
Städten nach Straßen und Hausnummern unter möglichster Beachtung der bestehenden Bezirks-
oder Distriktseintheilung.
4) Die eingekommenen Hauslisten, denen die Gehalt= und Lohnlisten, sowie die Steuererklärungen
einzufügen sind, bilden Beilagen des Verzeichnisses und sind nach Hausnummern und Straßen
zu ordnen. Deren Beilage ist durch Allegirung der fortlaufenden Nummer der Hausliste in
Spalte 2 des Verzeichnisses ersichtlich zu machen. Fehlen Hauslisten oder Gehalt= und Lohn-
listen, so ist dies in Spalte 5 des Verzeichnisses zu vermerken. Hinsichtlich der nicht einge-
kommenen Steuererklärungen ist in Spalte 6 entsprechende Vormerkung zu machen.
5) Ist in einer Gemeinde die Einholung der Hauslisten wie der Gehalt= und Lohrnlisten oder die
Einholung einer dieser Listen erlassen, so erscheinen die in Ziff. 1, 2 und 4 enthaltenen Bemerk-
ungen, soweit sie sich auf diese Listen beziehen, gegenstandslos. Unter der gleichen Voraus-
setzung besteht zu Ziff. 3 keine Erinnerung, wenn seitens der Gemeindebehörde das Verzeichniß
in alphabetischer Reihenfolge hergestellt wird. 96*