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Beilage VI.
Sekanntmachung,
die Anlage der Einkommensteuer für die Steuerperiode 109. betreffend.
In Gemäßheit der Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 9. Juni 1899, die Einkommen=
steuer betr., werden die sämmtlichen Personen, welche ein unter das bezeichnete Gesetz fallendes
Einkommen beziehen und in der emem#“ ihren Wohnsitz, oder in Ermanglung
eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Verdienst haben, hiemit aufgefordert, längstens
bis zzts . .. bei der Gemeindebehörde unter der Versicherung, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, entweder schriftlich oder mündlich
zu erklären:
a) ob und aus welchen Erwerbsquellen sie ein nach dem bezeichneten Gesetze steuerbares
Einkommen beziehen und unter welche der in Art. 2 lit. a—e bezeichneten Gattungen
dasselbe fällt;
b) wie hoch sich das treffende Einkommen, und zwar bei jenem unter Art. 2 lit. a
nach dem Betrage des gewöhnlichen eintägigen Arbeitsverdienstes und bei jenem unter
Art. 2 lit. —e im Jahresbetrage beläuft. Bei den unter Art. 2 lit. b—e
fallenden Bezügen ist der Jahresbetrag von ständigem Einkommen nach dem
Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, von unständigem Einkommen nach dem
Durchschnittsbetrage der der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder,
wenn dasselbe noch nicht zwei Jahre fließt, nach dem Durchschnitte des bezüglichen
kürzeren Zeitraums anzugeben, ferner sind im Falle des Art. 17 Abs. 2—5 d. i.
wenn für einen Pflichtigen gleichzeitig mehrere Orte in Bayern zuständig sind, der
Steuererklärung die erforderlichen Angaben über die einschlägigen Wohnsitzverhältnisse
und die Erklärung, in welcher Weise der Pflichtige von den ihm dort eingeräumten
Befugnissen Gebrauch machen will, beizufügen. Außerdem ist
c) dem Erklärungspflichtigen gestattet, etwaige Abzüge an dem steuerbaren Einkommen
(Art. 8 und 9), allenfallsige Steuerbefreiungs= und Steuerermäßigungsgründe
(Art. 13 und 14), sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen der Steuer-
erklärung beizufügen. Wird ferner
d) auf Grund des Art. 15 eine Befreiung von der Einkommensteuer beantragt, so hat
solches in der Steuererklärung zu geschehen, und ist in derselben außer dem Jahres-
betrage des unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommens anzugeben, ob und
mit welchem Jahresbetrage noch ein aus anderen Quellen herrührendes Einkommen
bezogen wird.
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, so hat das Familienhaupt
— für Pflichtige, welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise