Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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eine gesetzliche Vertretung bestellt ist, der gesetzliche Vertreter — die Steuererklärung ab— 
zugeben. 
Für schriftliche Steuererklärungen werden die Formularien, zu welchen die beigefügten 
Erläuterungen genau zu beachten sind, im . . . . . . (folgt Bezeichnung des Abgabelokals) 
.HKkostenfrei verabfolgt. Ebendaselbst sind diese Erklärungen einzureichen und können 
mündliche Steuererklärungen abgegeben werden. 
Wer seine Steuererklärung nicht innerhalb der oben vorgestreckten Frist abgibt, verliert 
die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die 
betreffende Steuerperiode, soferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Ver— 
säumniß entschuldbar machen (Art. 26 des Gesetzes). 
Wer bei der Erklärung über sein steuerbares Einkommen oder über das Einkommen 
des von ihm zu vertretenden Pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche 
zur Verkürzung der Stener zu führen geeignet sind, macht sich einer Hinterziehung 
der Einkommenstener schuldig und unterliegt einer Geldstrafe im zehn- 
fachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde. 
den . . ten .. 
Gemeindeverwaltung 
  
Magistrat der Stadt 
Anmerkung. 
1) Werden für die Aufnahme mündlicher Stener- 
erklärungen von Seite der Gemeinde bestimmte Tage 
festgesetzt, so ist dies in der Bekanntmachung zu 
bemerken; 
2) die Termine für die Abgabe der Steuererklärungen 
sind in jenen größeren Städten, in welchen eine 
Anzahl von Pflichtigen noch in der ersten Hälfte 
des September abwesend zu sein pflegt, nicht vor 
dem 20. September anzuberaumen.
	        
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