Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Art. 15. 
Personen, welche zur Einkommensteuer pflichtig und nicht ohnehin gemäß Art. 13 von dieser 
Steuer ausgenommen sind, ist eine Befreiung von der Einkommensteuer auf Antrag zu gewähren, 
wenn deren unter das gegenwärtige Gesetz fallende Einkommensbezüge den Jahresbetrag von 
500 .X und deren Gesammteinkommensbezüge einschließlich jener aus anderen Quellen den Jahres- 
betrag von 700 .— nicht übersteigen. 
III. Auszug aus Art. 11 Ziff. 3 (Bestenerung der Ausländer). 
Steuerpflichtig sind Ausländer, wenn sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst 
länger als 1 Jahr aufhalten, mit demjenigen unter das gegenwärtige Gesetz fallenden Einkommen, 
welches in Bayern erworben oder dahin bezogen wird. 
IV. Umlagenpflicht nichtbayerischer Reichsangehöriger. 
Art. 12. 
Für nichtbayerische Reichsangehörige, welche in Bayern ihren Wohnsitz haben oder sich daselbst 
länger als ein Jahr außhhalten, ist die Einkommensteuer, wenn solche nach den reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung zur b. Staatskasse nicht erhoben wird, in 
(Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes und unbeschadet der in Art. 13 bis 16 desselben bestimmten 
Befreiungen und Ausnahmen zu veranlagen und vormerkungsweise in Berechnung zu bringen. 
Die in vorstehender Weise berechnete Steuer bildet den Maßstab für die Erfüllung der 
Umlagenpflicht. 
V. Art. 26. (Verlust des Berunfungsrechtes). 
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgibt, 
verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Steuerveranlagung für die betreffende Steuerperiode, 
soferne nicht Umstände dargethan werden, welche die Versäumniß entschuldbar machen. 
VI. Strafbestimmungen. 
Unrichtige oder unvollständige Angaben sind in Art. 68 des Einkommensteuergesetzes mit einer 
Geldstrafe im zehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde, bedroht
	        
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