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Schlußbeilage XIII.
I. Zu § 6 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck des Gesetzes wegen Beseitigung
der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 Nr. 14
pag. 119. Bayer. Gesetzblatt 1870/71 Beilage S. 41).
§ 1.
Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in den §#§ 3 und 4 zu den
direkten Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, in welchem
er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an dem Orte, an
welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden
Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
§ 2.
Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen Wohnsitz hat, darf nur in
demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält, zu den direkten Staatsstenern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in anderen Bundes-
staaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren zu den direkten Staatssteuern heran-
gezogen werden.
In Bundes= oder Staatsdiensten stehende Norddeutsche dürfen nur in demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.
§ 3.
Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowie das aus diesen Quellen her-
rührende Einkommen darf nur von demjenigen Bundesstaate bestenert werden, in welchem
der Grundbesitz liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
84.
Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen und Civilbeamte,
sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse eines Bundesstaates beziehen, sind nur in dem—
jenigen Staate zu besteuern, welcher die Zahlung zu leisten hat.
§ 5.
An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes
auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert.
§ 6.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Wirksamkeit.