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Die im 8 383 Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
V. Zu § 49 der Vollzugsvorschriften. — Abdruck von §§ 187—190 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
§ 187.
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereigniß oder ein in den Lauf eines Tages
fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mit-
gerechnet, in welchen das Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt.
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt,
so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem
Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
188.
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist.
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate um-
fassenden Zeitraume — Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr — bestimmt ist, endigt im Falle
des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das
Ereigniß oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablaufe desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch
seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren
Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses
Monate.
8 189.
Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Viertel—
jahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn
Tagen verstanden.
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt,
so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen.
8 190.
Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet.