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nicht unterstellt sind, waren bisher in Art. II der Kgl. Deklaration vom 21. April 1884,
einige Abänderungen an den Gesetzen über die direkten Steuern betreffend, — zu
vergl. Art. 44 Abs. 3 gegenwärtigen Gesetzes — enthalten. Die Aufnahme dieser
Bestimmungen, — welche übrigens auch in materieller Beziehung einige Aenderungen
gegenüber der Fassung der Deklaration erfahren haben, — in das Gesetz vom
9. Juni 1899 hat zur Folge, daß das gesonderte Verfahren, welches seither nach
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1884 (Fin.-Min.-Bl. S. 118) bezüglich der
Gewährung derartiger Steuerbefreiungen bestanden hat, künftighin in Wegfall kommt
und demgemäß auch in diesen Fällen das Verfahren sich nach der allgemeinen
gesetzlichen Regel zu bemessen hat.
4) Die Ausnahme unter Art. 4 Ziff. 9 bezieht sich auf Renten des Gewerbe-
Inhabers, welche aus den in seinem Gewerbe angelegten Betriebskapitalien fließen
und daher nach Art. 10 Abs. 2 Ziff 1 lit. d des Gewerbsteuergesetzes, als den
Erträgnissen des Gewerbes zugehörig, mit Gewerbsteuer zu belegen sind. Dagegen
unterliegen Renten aus Kapitalien, die in dauernder Weise als Vermögensbestand-
theile angelegt sind und zum Gewerbebetriebe nicht verwendet werden, auch dann
der Kapitalrentensteuer, wenn die im Rentengenusse befindlichen Personen ein Ge-
werbe betreiben.
5) Bei der Würdigung der Frage, ob das neben der Kapitalrente bezogene
Einkommen als „ein geringfügiges“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes
zu erachten sei, ist nach den Landtagsverhandlungen 1898 (zu vergl. 20. Protokoll
des bes. Ausschusses d. K. d. Abg. Beil. 1079 S. 262) neben den allgemeinen
wirthschaftlichen Verhältnissen auch die Lebensstellung des betreffenden Pflichtigen in
Berücksichtigung zu ziehen. Gelegentlich der Berathung des Gesetzes wurde ferner
ausdrücklich konstatirt — zu vergl. Sten. Ber. über die 466. Sitzung d. K.
d. Abg. vom 20. Februar 1899 S. 196/197 — daß bei dem Vollzuge der
genannten Bestimmung von dem Standpunkte einer wohlwollenden Auslegung aus
gegangen werden solle.
6) Anlangend die in Art. 5 Abs. 2 vorgesehene Ermäßigungs-Bestimmung
wird auf § 9 der Instruktion zum Einkommensteuergesetze verwiesen.
84.
Zu Art. 6 des Gesetzes.
Zum Abzuge an der steuerbaren Kapitalrente dürfen gebracht werden:
a) die von dem Steuerpflichtigen erweislich zu zahlenden Passiokapitalzinsen oder
Passiorenten der in Art. 1 Abs. 1 lit. a des Gesetzes bezeichneten Art,
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