.W 42. 597
1) Vergleichung der beim Rentamte anfallenden Verhandlungen über die
Berechnung und Erhebung der Erbschaftssteuer; ebenso Vergleichung der von den
Notaren und Gerichtsschreibereien übergebenen Gebührenregister oder Besitzveränder-
ungsanzeigen hinsichtlich jener erheblicheren Rechtsgeschäfte, aus welchen sich ein
Rückschluß auf vorhandene Kapitalanlagen ergibt;
2) Einvernehmen mit den Gerichtsbehörden zum Zwecke der Ermittlung der
Hypothekkapitalien oder der sonst im Hypotheken= bezw. Grundbuche eingetragenen
Forderungen, dann der in Vormundschafts= und Nachlaßsachen verwalteten
Kapitalien;
3) Einvernehmen mit den Verwaltungsbehörden zum Zwecke der Ermittlung
der gemeindlichen Aktivkapitalien ebenso derjenigen Stiftungskapitalien, welche nicht
unzweifelhaft Steuerbefreiung genießen;
4) hinsichtlich der Kautionskapitalien, soweit solche noch bestehen, Einvernahme
der treffenden öffentlichen Kassen oder Erholung sachdiensamer Auskunft von den der
Kassaverwaltung vorgesetzten Behörden oder Stellen; hiezu tritt:
5) nach Eingelangen der zur Einkommensteuer angefertigten Hauslisten eine
Recherche nach den Bezugsquellen jener Personen, bei welchen nach den Angaben in
den Hauslisten über die Standesverhältnisse, die Gattung der Erwerbsmittel und
den Betrag der Wohnungsmiethe oder nach dem sonst äußerlich wahrnehmbaren
Verbrauche oder Aufwande der Pflichtigen für sich und ihre Angehörigen ein ent-
sprechendes Kapitalvermögen vermuthet werden kann
§ 11.
Zu Art. 18 und 19 des Gesetzes.
Zur Information mit Bezug auf lit. b des § 9 dienen außer den in § 10 an-
gegebenen Behelfen:
1) Vergleichung der neu abgegebenen Stenererklärungen mit den früheren
Steuerlisten;
2) Vergleichung der eingekommenen Erklärungen zum Zwecke der Ermittlung,
ob die zum Abzuge gebrachten Passivkapitalzinsen, Passivrenten oder Lasten in der
Rentenfassion des Gläubigers oder Steuererklärung des Empfängers enthalten sind;
3) in zweifelhaften Fällen Einverlangung des Nachweises hinsichtlich der
geltend gemachten Abzüge (Art. 6 und Art. 19 Abs. 1) oder Steuerbefreiungen
und Steuerermäßigungen (Art. 21 Abs. 2 des gegenwärtigen und Art 43 Abs. 9
des Einkommensteuergesetzes):