Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

N 42. 607 
Beilage II. 
Bekanntmachung. 
Die Anlage der Kapitalrentensteuer für die Steuerperiode 19 betr. 
Gemäß Art. 14 des Kapitalrentensteuergesetzes vom 9. Juni 1899 sind alle im 
Genusse einer Kapitalrente von mindestens 70 JX befindlichen Personen einschließlich der 
juristischen Personen, öffentlichen Korporationen, Stiftungen und Anstalten, dann der 
Gesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften und sonstigen Personenvereine — und zwar 
gleichviel, ob dieselben zufolge gesetzlich zulässiger Steuerbefreiungen oder Abzüge zur Kapital- 
rentensteuer pflichtig sind oder nicht — gehalten, über die Höhe ihrer Kapitalrenten eine 
Erklärung abzugeben. Dieselben werden hiemit aufgefordert, längstens bis 12 
bei der Gemeindebehörde unter der Versicherung, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind, entweder schriftlich oder mündlich zu erklären: 
a) wie hoch sich der Jahresbetrag ihrer Kapitalrenten belaufe, und zwar bei fest- 
stehenden Renten nach dem Stande zur Zeit der Erklärungsabgabe, bei Renten, 
welche jährlichen Schwankungen unterliegen, nach dem Durchschnittsbetrage der 
der Steueranlage jüngst vorhergegangenen zwei Jahre, oder, wenn dieselben noch 
nicht so lange bestehen, nach dem Durchschnitte des bezüglichen kürzeren Zeitraums; 
b) ob und welche Passivkapitalzinsen, Passivrenten oder sonstige Lasten (Art. 6) von 
der steuerbaren Kapitalrente in Abzug gebracht werden, wobei jedoch das den 
Abzug bedingende Rechtsgeschäft, dann die Person, der Stand und Wohnort des 
Gläubigers oder Rentenempfängers, endlich der auf jeden Gläubiger oder Empfänger 
treffende Zins= oder Rentenbetrag genau bezeichnet werden muß; 
c) ob und aus welchem Grunde eine etwaige Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung 
(Art. 4 und 5) geltend gemacht werden will; ferner sind im Falle des Art. 12 
Abs. 2 d. i. wenn für einen Steuerpflichtigen in Bayern gleichzeitig mehrere 
Orte zuständig sind, der Steuererklärung die erforderlichen Angaben über die 
einschlägigen Wohnsitzverhältnisse und die Erklärung, in welcher Weise der Pflichtige 
von den ihm dort eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen will, beizufügen. 
Wenn mehrere Pflichtige im Familienverbande zusammenleben, ist das Familienhaupt 
für die Abgabe der Erklärung der übrigen Familienmitglieder haftbar. Für Personen, 
welche unter Vormundschaft stehen, oder für welche in sonstiger Weise eine gesetzliche Vertretung 
besteht, hat der gesetzliche Vertreter, für die außerhalb Bayerns sich Aufhaltenden der auf- 
zustellende Bevollmächtigte die Steuererklärung abzugeben. 
Für schriftliche Steuererklärungen werden die Formularien, zu welchen die beigefügten 
Erläuterungen genau zu beachten sinddin (folgt Bexichnung des
	        
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