Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Wer ungeachtet ergangener öffentlicher Aufforderung die Verpflichtung zur 
Abgabe der Steuererklärung nicht erfüllt, oder wer bei den Erklärungen 
über den Jahresbetrag seiner Kapitalrenten oder der Kapitalrenten eines von ihm zu ver- 
tretenden Pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche 
zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind, macht sich einer 
Hinterziehung der Kapitalrentensteuer schuldig und unterliegt einer 
Geldstrafe im fünfzehnfachen Betrage derjenigen Jahressteuer, deren 
Verkürzung unternommen wurde. 
den .. ten ... 
Gemeindeverwaltug 
  
Magistrat der Stadt
	        
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