Anspruches stehen ihm die gesetzlichen Rechtsmittel zu Gebote. Ist der Antrag auf
Besteuerung nach dem Ertrage in der Steuererklärung des Pflichtigen gestellt, vom
Steuerausschusse jedoch abgewiesen worden, so ist der Pflichtige unter Angabe der
Gründe besonders zu verständigen. (Art. 28 Abs. 2 des Gesetzes.)
b) Die Einsteuerungsbehörde soll aber auch von sich aus die Einsteuerung nach dem
Ertrage vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß die Besteuerung nach
äußeren Merkmalen einen zu hohen oder zu niedrigen Steuersatz ergeben würde.
Dieselbe hat sich daher auch bei Gewerben, bei welchen für den Ansatz der Be-
triebsanlage im Tarife äußere Merkmale vorgesehen sind, die Ertragsverhältnisse
des Gewerbes und den hienach sich ergebenden Steuersatz vor Augen zu halten.
Hiebei ist jedoch zu beachten, daß nach der Absicht des Gesetzes bei kleineren Ge-
werbebetrieben mit einfachen Betriebsverhältnissen die Besteuerung nach äußeren Merk-
malen die Regel zu bilden hat. — vergl. § 21 Abs. 4 der gegenwärtigen
Vollzugsvorschriften. —
Für die Berechnung des Ertrags ist der Durchschnitt der beiden der Steueranlage un-
mittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre maßgebend. Wenn jedoch die Erträgnisse noch
nicht solange bestehen, so sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraums ihres Bestehens,
nöthigenfalls nach dem muthmaßlichen Jahresbetrage in Ansatz zu bringen. Die gleichen
Grundsätze gelten für die Berechnung der nach den näheren Bestimmungen des Art. 10 zum
Abzuge an dem steuerpflichtigen Ertrage zugelassenen Posten.
Die Berechnung der Betriebsanlage nach dem Ertrage ist ausgeschlossen bei der Be-
stenerung der gewerbsmäßigen Darstellung von Kunstwein — Tar. Nr. 136 —. Aufer-
dem sind die besonderen Bestimmungen bei Tar. Nr. 140c (vergl. auch § 8 der gegen-
wärtigen Vollzugsvorschriften), dann in Art. 12 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 und 3, sowie
Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes zu beachten.
§ ..
Zu Tar. Nr. 140a—c (Mühlen.)
In Tarif-Nummer 140c ist bestimmt, daß bei Mühlen, welche in den beiden der
Steueranlage vorausgegangenen Geschäftsjahren im Durchschnitt mehr als 400 000 Centner
Getreide vermahlen haben, die Besteuerung nach dem Ertrage nur statthaft ist, wenn die
Besteuerung nach dem Vermahlungsquantum eine geringere Steuer ergeben oder nachweisbar
zu einer erheblichen Steuerüberbürdung führen würde. Die Intention dieser, von
der Regel des Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes abweichenden Besteuerungsnorm geht dahin, daß
die Einstenerung nach dem Vermahlungsquantum bei Mühlen mit einer Vermahlung von
mehr als 400 000 Centuer die Regel bilden und nur in den äußersten Fällen ausge-