Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

MÆ 44. 635 
Gesetzes mehrere Normalanlagen zum Ansatz, so kommt jede derselben hinsichtlich 
der Umlagenerhebung für die Gemeinde in Betracht, wo die Handels= oder Betriebs- 
stätte 2c. 2c., für welche die Normalanlage angesetzt wurde, sich befindet. 
3) Bei Transportgewerben der in Absatz 5 des Art. 24 bezeichneten Art, für 
welche die Gewerbsteuer in derjenigen Gemeinde anzusetzen ist, welche als Ausgangs- 
ort des Unternehmens in Bayern oder — bei außerbayerischen nach Bayern be- 
triebenen Gewerben — als Endpunkt des Unternehmens in Bayern anzusehen ist, 
erfolgt die Ausscheidung der Betriebsanlage auf die vom Gewerbebetriebe berührten 
Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station, eine für sich 
bestehende Betriebs= oder Werkstätte oder sonstige gewerbliche Anlage befindet, wie 
bei anderen Gewerbeunternehmungen nach Maßgabe der unter Ziffer 1 vorstehend 
gegebenen Anleitung. 
Nach der besonderen Vorschrift in Abs. 6 des Art. 24 kommt indessen bei den 
dort bezeichneten Eisenbahnunternehmungen sowohl die Normal= wie die Betriebs- 
anlage hinsichtlich der Umlagenerhebung nur für die Gemeinde in Betracht, in welcher 
sich die Betriebsleitung des Gesammtunternehmens befindet. 
4) Bei den in Art. 23 des Gesetzes aufgeführten Gewerben sind nach Absk. 4 
und 5 dortselbst von der für den gesammten Geschäftsbetrieb festgesetzten Normal- 
anlage entsprechende Theilbeträge auf die Orte auszuscheiden, an welchen Verkaufs- 
stellen und Niederlagen sich befinden. Hiebei ist der Umfang des Geschäftsbetriebs 
an diesen Orten im Verhältnisse zum Umfange des Hauptgeschäfts und der am 
Sitze desselben etwa weiter vorhandenen Verkaufsstellen und Niederlagen in Betracht 
zu ziehen. Für die Ausscheidung der Betriebsanlagen haben die Bestimmungen in 
Abs. 3 des Art. 24 Anwendung zu finden. 
5) Die Steunerausscheidung kann von dem Pflichtigen wie von den betheiligten 
Gemeinden bei dem einschlägigen Rentamte mündlich oder schriftlich beantragt werden 
(Art. 24 Abs. 7). Anträge, welche bei einem nicht zuständigen Rentamte gestellt 
werden, sind dem zuständigen ungesäumt zu übersenden. Der Stenerausschuß hat 
jedoch auch ohne Antrag die Ausscheidung vorzunehmen, wenn und insoweit die 
Voraussetzungen hiezu nach der Steuererklärung (Art. 28 Abs. 1), den rentamtlichen 
Erhebungen (Art. 31 Abs. 3 Ziffer 7 und Art. 42 des Gesetzes) und nach seiner 
eigenen Kenntuiß der Verhältnisse vorliegen. 
6) Von der erfolgten Ausscheidung wie auch von der Nichtberücksichtigung der 
von einer Gemeinde oder den Stenerpflichtigen gestellten Anträge hat das veran- 
lagende Amt gleichzeitig mit der Einsichtstellung der Steuerlisten die Betheiligten 
unter Hinweis auf die in Art. 58 des Gesetzes in Bezug auf das Berufungsrecht
	        
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