„W144
Bezeichnung der Gewerbe
des Tarifs
Normalanlage
Abtheilung
b
— — — —
C
Laufende
Nummer
MA
+
Betriebsanlage
und
Bemerkungen
Poudrettenfabriken
Prägeanstalten.
Präparate
solcher
Preßhefenfabriken.
chemische, Verfertiger
Preßtorffabriken
Privat-Beschälgeschäfte
Privatfeldmesser
Privatpostanstalten
Produktionen gymnastische, musi-
kalische und sonstige Schau-
stellungen, gemischte Gesellschaften
hiefür ..... ..
Im4m
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OOW
105
94b
20
130a
110
57
60
76
86b
18
18
18
30
12
30
30
24
30
60
18
120
40
30
60
30
250
60
80
180
40
Nach Art. 7.
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Tutelblatte.)
Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U.
3 4 60
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.) ·
Nach Art. 7.
Wie vor.
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.)
Wie vor.
Nach Art. 7.
Privat-Beschälgeschäfte als Nebenbetrieb
der Landwirthschaft sind steuerfrei.
Nach Art. 7.
Wie vor.
Wie vor.
Werden Unternehmungen der in Tarif
Nr. 85b bezeichneten Art in Gastwirth-
schaften (Tar. Nr. 78 bis 84) ausgeübt,
dann ist der Gewerbsteuer des Gastwirths
eine Normalanlage von 40 X zuzuschlagen.
Ist der Gastwirth zugleich der Unter-
nehmer, dann wird — unbeschadet des Zu-
chlags der Normalanlage von 40 4 —
er Ertrag der Unternehmung mit jenem
der Gastwirthschaft nach Art. 7 zur Be-
triebsanlage gezogen. Das engagirte Per-
sonal unterliegt der Einkommensteuer.
Werden derartige Unternehmungen in
Gastwirthschaften nicht für Rechnung
des Gastwirths, sondern selbständig be-
trieben, dann ist — unbeschadet des Zu-
schlags von 40 J4 Normalanlage für den
Gastwirth — die Gewerbsteuer gesondert
zu veranlagen. Der Gastwirth gilt jedoch
als Vertreter der unternehmenden Gesell-
schaft und haftet für die Entrichtung der
Gewerbsteuer.
Eine Gewerbsteuer-Ermäßigung findet
in keinem Falle statt.
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