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des Tarifs Normalanlage
— — i1— Betriebsanlage
Bezeichnung der Gewerbe F a bleid und
5 Bemerkungen
—–— SG B
A
Sackmacher A 45150 21 — Für den ersten Gehilfen die halbe, für
jeden folgenden die ganze N. A.
Sackträger Bü 62— 50|1 2 3 Wie vor.
n .
Sackverleiher, und zwar: BF 53
s
a) bei geringem Betriebe. 1 .-—2 3— Wie vor.
b) bei größerem Betriebsumfang 5—— 9 15| 18Nach Art. 7
Sackzeichner. A 4— bo 1 — 1 Für den ersten Gehilfen die halbe, für
jeden folgenden die ganze N. A.
Säckefabriken E 8918 —306600 Für jeden Gehilfen und Arbeiter o. U.
1
(conf. Vorbemerkung zu Tarifabth. E auf
dem Titelblatte.)
Säckler (Kappen-, Mügzen. Lauben-
macher) A 16 1—2 5 Für den ersten Gehilfen die halbe, für
jeden folgenden die ganze N. A.
Sägfeiler A 4— 500 1 — Wie vor.
Sägemühlen, auch Danpffägen: E 141
IX
1. in selbständigem Betrieb
a) bei geringem Umfang 3— 6 9 12#
b) bei größerem Umfang 20 — 60150|250T/Nach Art. 7.
2. im Neben= oder Wechselbetrieb In den Falle zu 2 wird für die 3
· « « ———·-.—. In dem Falle zu 2 wird für die Ge-
mit Getreidemühlen treidemühle die Betriebsanlage nach Tar.
Nr. 140a, b oder c bemessen.
Bei Bemessung der Betriebsanlage für
die Sägemühle hat das verarbeitete Holz-
quantum in der Weise als Anhaltspunkt
zu dienen, daß bei einem Verbrauch
bis zu 200 Kubikmeter der Betrag von
1 4.50 A4 für je 100
von mehr als Kubikmeter
200— 500 Kubikmeter 1 .4 — 4
500—1000 3 1 „ 20 „
1000—1500 2 1 „ 50 „
1500—2000 „ 2 „ — „
2000—2500 2 „ 50 „
in Ansatz gebracht wird.
Bei einem Quantum von mehr als
2500 Kubikmeter werden für je 100 Ku-
bikmeter 3 als Betriebsanlage in Be-
rechnung gebracht.
Der höhere S Satz bezieht sich immer nur
auf das Quantum, welches über die vor-
hergehende Höchstziffer geht.